Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

S.  293.

156  Anlage  3.  Der  Staatshaushalt  und  seine  Kontrole.

 

gemeine  Vorschrift  gegeben,  oder  eine  schon  bestehende  abgeändert
oder  erläutert  wird,  müssen  sogleich  bei  ihrem  Ergehen  der  Oberrechnungskammer
  mitgetheilt  werden.

Allgemeine  Anordnungen  der  Behörden  über  die  Kassen=  und
Magazinverwaltung,  sowie  über  die  betreffende  Buchführung  sind
schon  vor  ihrem  Erlaß  zur  Kenntniß  der  Oberrechnungskammer  zu
bringen,  damit  dieselbe  auf  etwaige  Bedenken  aufmerksam  machen  kann.

Von  allen  auf  die  Rechnungslegung  bezüglichen  Beschlüssen
des  Landtags  ist  der  Oberrechnungskammer  zur  Kenntnißnahme
Mittheilung  zu  machen.

Artikel  12.

Die  Termine  zur  Einsendung  der  Rechnungen  und  die  Fristen
zur  Erledigung  der  darüber  aufgestellten  Erinnerungen  werden  von
der  Oberrechnungskammer  bestimmt.

Dieselbe  ist  befugt,  gegen  Zuwiderhandlungen  Ordnungsstrafen
gegen  die  säumigen  Rechner  bis  zum  Betrag  von  100  Mark  auszusprechen,
  nöthigenfalls  auch  einen  Kommissär  auf  Kosten  des  Rechners
  zur  Erledigung  der  gemachten  Auflagen  abzusenden.

Artikel  13.

Der  Rechnungsbescheid  wird  bei  denjenigen  Behörden,  welche
eigene  Revisionsanstalten  besitzen,  von  den  betreffenden  Verwaltungskollegien,
  bezüglich  aller  übrigen  Rechnungen  von  der  Oberrechnungskammer
  ertheilt.  Die  von  letzterer  ausgehenden  Rechnungsbescheide
  müssen  der  Verwaltungsbehörde,  unter  welcher  vder
Rechnungsbeamte  steht,  mitgetheilt  und  demselben  von  dieser  eröffnet
  werden.  —

In  gleicher  Weise  findet  die  Eröffnung  der  von  der  Oberrechnungskammer
  in  Folge  der  Oberabhör  beschlossenen  Ergänzungen
und  Abänderungen  der  Rechnungsbescheide  erster  Instanz  statt.

Artikel  14.

Findet  sich  ein  Kassenbeamter  durch  den  Rechnungsbescheid  der
im  Artikel  8  genannten,  der  Oberrechnungskammer  untergeordneten
Behörden  beschwert,  so  steht  ihm  die  Berufung  an  die  Oberrechnungskammer
  offen;  er  muß  aber  innerhalb  vier  Wochen  nach  erhaltenem
  Rechnungsbescheid  seine  Beschwerdeschrift  bei  der  betreffenden
  Behörde  übergeben,  welche  dieselbe  mit  den  Rechtfertigungsgründen
  innerhalb  sechs  Wochen  vom  Tage  des  Empfangs  der
Oberrechnungskammer  mit  den  Akten  zum  weiteren  Erkenntniß
vorzulegen  hat.