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156 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole.
gemeine Vorschrift gegeben, oder eine schon bestehende abgeändert
oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen der Oberrechnungskammer
mitgetheilt werden.
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassen= und
Magazinverwaltung, sowie über die betreffende Buchführung sind
schon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß der Oberrechnungskammer zu
bringen, damit dieselbe auf etwaige Bedenken aufmerksam machen kann.
Von allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen
des Landtags ist der Oberrechnungskammer zur Kenntnißnahme
Mittheilung zu machen.
Artikel 12.
Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und die Fristen
zur Erledigung der darüber aufgestellten Erinnerungen werden von
der Oberrechnungskammer bestimmt.
Dieselbe ist befugt, gegen Zuwiderhandlungen Ordnungsstrafen
gegen die säumigen Rechner bis zum Betrag von 100 Mark auszusprechen,
nöthigenfalls auch einen Kommissär auf Kosten des Rechners
zur Erledigung der gemachten Auflagen abzusenden.
Artikel 13.
Der Rechnungsbescheid wird bei denjenigen Behörden, welche
eigene Revisionsanstalten besitzen, von den betreffenden Verwaltungskollegien,
bezüglich aller übrigen Rechnungen von der Oberrechnungskammer
ertheilt. Die von letzterer ausgehenden Rechnungsbescheide
müssen der Verwaltungsbehörde, unter welcher vder
Rechnungsbeamte steht, mitgetheilt und demselben von dieser eröffnet
werden. —
In gleicher Weise findet die Eröffnung der von der Oberrechnungskammer
in Folge der Oberabhör beschlossenen Ergänzungen
und Abänderungen der Rechnungsbescheide erster Instanz statt.
Artikel 14.
Findet sich ein Kassenbeamter durch den Rechnungsbescheid der
im Artikel 8 genannten, der Oberrechnungskammer untergeordneten
Behörden beschwert, so steht ihm die Berufung an die Oberrechnungskammer
offen; er muß aber innerhalb vier Wochen nach erhaltenem
Rechnungsbescheid seine Beschwerdeschrift bei der betreffenden
Behörde übergeben, welche dieselbe mit den Rechtfertigungsgründen
innerhalb sechs Wochen vom Tage des Empfangs der
Oberrechnungskammer mit den Akten zum weiteren Erkenntniß
vorzulegen hat.