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wenn besondere Gründe vorliegen, wie Dürftigkeit des Nachsuchenden, Geringfügigkeit,
oder kurze Dauer des Betriebs.
2) Von der Ermächtigung zur Unterlassung oder Zurücknahme des Sportelansatzes
wegen Mittellosigkeit der Betheiligten ist nur dann Gebrauch zu machen, wenn die den
Wandergewerbeschein Nachsuchenden auch zur Zahlung des Mindestbetrags der Sportel
die Mittel nicht aufzubringen vermögen.
Insbesondere dürfen gänzlich erwerbsunfähige Personen durch Nachsehen der Sporter
nicht in den Stand gesetzt werden, unter dem Vorwand eines Hausirhandels lediglich die
Mildthätigkeit des Publikums in Auspruch zu nehmen.
3) Im Falle der Beanstandung eines Druckschriftenverzeichnisses ist eine Sportel
nach Tarif Nr. 79 Ziff. 4 erst dann anzusetzen, wenn dem Gewerbetreibenden gemäß
§. 54 Abs. 5 der Ministerialverfügung vom 9. November 1883 unter Bezeichnung der
Bedenken die Vorlage eines die beanstandeten Schriften nicht enthaltenden Verzeichnisses
anheimgegeben worden, derselbe aber hiezu nicht bereit ist und demzufolge die Genehmigung
mittelst schriftlichen Bescheids unter Angabe der Gründe versagt wird.
4) Bei der Ausdehnung eines gemeinsamen Wandergewerbescheins auf einen
andern Bezirk ist der Sportelansatz innerhalb des in der „Anmerkung zu Ziff. 1 und 2
der Tarif-Nr. 79“ festgesetzten Rahmens so zu treffen, daß die Sportel nicht höher ist,
als wenn für die in dem gemeinsamen Wandergewerbeschein aufgeführten Personen Einzel-
scheine ausgedehnt würden.
S. 23.
Zu Nr. 83 Ziff. I. Wirthschaftskonzessions sporteln.
Vor Ertheilung der Erlaubniß zum Wirthschaftsbetrieb oder zum Kleinhandel mit
Branntwein und Spiritus (3iff. I 1 bis 3) hat das Oberamt nach Vernehmung des
Kameralamts die Höhe der Erlaubnißsportel festzusetzen und den Nachsuchenden zu deren
Hinterlegung beim Oberamt, sofern aber die Sportel 100 / oder mehr beträgt, zur
Hinterlegung beim Kameralamt aufzufordern.
Bevor dieser Aufforderung nachgekommen, beziehungsweise Bescheinigung hierüber
von dem Kameralamt übersendet worden ist, darf das Oberamt den Beschluß auf Er.
theilung der Erlaubniß nicht eröffnen.
Wenn im Falle der Abweisung des Erlaubnißgesuches der Rekurs eingelegt wird, so