Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

648 
„Bestanden“ 
„Gut bestanden“ 
„Mit Auszeichnung bestanden“ 
der Bewerber als bestanden zu erklären und die Ertheilung der Würde eines Doktor- 
Ingenieurs an ihn bei Rektor und Senat zu beantragen ist. Der Senat faßt in seiner 
nächsten Sitzung über den Antrag des Abtheilungskollegiums Beschluß. 
S. 7. 
Der Beschluß des Senates wird dem Bewerber durch den Rektor mitgetheilt. Das 
Doktor-Ingenieur-Diplom wird ihm jedoch erst ausgehändigt, nachdem er 200 Abdrücke 
der als Dissertation anerkannten Schrift eingereicht hat. Vor der Aushändigung des 
Diploms hat er nicht das Recht, sich Doktor-Ingenieur zu nennen. 
Die eingereichten Abdrücke müssen ein besonderes Titelblatt tragen, auf dem die 
Abhandlung unter Nennung der Namen des Referenten und des Korreferenten ausdrücklich 
bezeichnet ist als: von der Technischen Hochschule zu Stuttgart zur Erlangung der Würde 
eines Doktor-Ingenieurs genehmigte Dissertation. 
8. 8. 
Das Doktor-Ingenieur-Diplom nach dem in Aulage J enthaltenen Muster wird im 
Namen von Rektor und Senat ausgestellt und von dem Rektor eigenhändig unterzeichnet. 
Ein Abdruck des Diploms wird 14 Tage lang am schwarzen Brett des Senates 
ausgehängt. 
Die erfolgten Promotionen werden im Staatsanzeiger für Württemberg bekannt- 
gegeben und nach Maßgabe des in der Anlage II enthaltenen Musters halbjährlich im 
Reichsanzeiger veröffentlicht. 
§. 9. 
Die Hälfte der Prüfungsgebühr wird nach Abzug der erwachsenen sächlichen Kosten 
(z. B. der aus §. 8 Abs. 1 erwachsenen Auslagen, der Vergütungen für Bureauarbeiten 
und sonstige Dienstleistungen) zu einer Kasse für allgemeine Zwecke der Hochschule (z. B. 
Hilfskassen, studentische Krankenkasse, Unterstützung von Studienveröffentlichungen und 
sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten von Studirenden, Ehrenausgaben u. s. w.), welche 
zur Verfügung des Senates steht, vereinnahmt. Die andere Hälfte der Gebühr wird
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.