Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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unter die Mitglieder der Prüfungskommission nach einer vom Senat zu erlassenden all- 
gemeinen Anordnung vertheilt. 
S. 10. 
Bedürftigen und besonders würdigen Bewerbern kann der zweite Theilbetrag (§. 4 
letzter Absatz) der Prüfungsgebühr auf Vorschlag der Abtheilung vom Senat erlassen 
werden. 
S. 11. 
Von dem Nichtbestehen der Prüfung oder von der Abweisung eines Bewerbers ist 
sämmtlichen deutschen Technischen Hochschulen vertraulich Mittheilung zu machen. 
Eine abermalige Bewerbung ist nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres 
zulässig. Dies gilt auch, wenn die erste erfolglose Bewerbung an einer andern Hochschule 
stattgefunden hat. 
War die erste Bewerbung an der nämlichen Hochschule erfolgt, und war bei derselben 
die Dissertation angenommen worden, aber die mündliche Prüfung ungünstig ausgefallen, 
so ist nur die letztere zu wiederholen und nur der zweite Theilbetrag der Prüfungsgebühr 
nochmals zu entrichten. 
S. 12. 
In Anerkennung hervorragender Verdienste um die Förderung der technischen Wissen- 
schaften kann auf einstimmigen Antrag einer Abtheilung durch Beschluß von Rektor und 
Senat unter Benachrichtigung der übrigen deutschen Technischen Hochschulen die Würde 
eines Doktor-Ingenieurs Ehren halber als seltene Auszeichnung verliehen werden. 
Stuttgart, den 7. August 1900. 
Weizsäcker.
	        
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