Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Nach Vornahme des Abstichs wird die Berechnung der Steuer für die abge- 
laufene Steuerperiode von dem Kontrollebeamten in der Regel sofort vorläufig 
gefertigt, dem Steuerpflichtigen soweit möglich gleichbald urkundlich eröffnet. 
Etwaige Einwendungen gegen die vorläufige Steuerberechnung können von dem 
Steuerpflichtigen bei dem Bezirkssteueramt schriftlich oder zu Protokoll ange- 
bracht werden. 
Die vorläufige Steuerberechnung des Kontrollebeamten wird von dem Bezirks- 
steueramt geprüft und, soweit erforderlich, richtig gestellt. Mit der Eröffnung 
der festgestellten Steuer an den Steuerpflichtigen durch das Bezirkssteueramt wird 
die Steuer zahlungsfällig. 
Wird der Abstich jährlich vorgenommen, so wird bei Fertigung der vorläufigen 
Steuerberechnung in der Regel auf Grund der Ergebnisse des Vorjahres die Höhe 
der im kommenden Abstichsjahr von dem Steuerpflichtigen zu leistenden viertel- 
jährlichen Abschlagszahlungen festgesetzt. Bei neu beginnenden Betrieben wird 
ein angemessener Betrag als Abschlagszahlung gewählt. Fehlt jeder Anhalt für 
die Bemessung der Abschlagszahlungen, so wird der Abstich vierteljährlich vor- 
genommen. 
Die vierteljährlichen Abschlagszahlungen sind je am ersten Tag des auf den 
Schluß des Kalendervierteljahrs folgenden Monats zahlungsfällig. 
Die endgültige Abrechnung erfolgt auf den Schluß des Abstichsjahrs. 
3) Die Wirthe sind verpflichtet, die zahlungsfälligen Beträge kostenfrei an das Be- 
zirkssteueramt beziehungsweise an die von diesem bezeichnete Zahlungsstelle zu 
entrichten. 
8. 8. 
Anzeigepflicht vor Beginn des Betriebs. 
Wer den Ausschank oder den Kleinverkauf von Wein oder Obstmost beginnen will, 
hat hievon zuvor der Steuerbehörde Anzeige zu machen und dabei, falls es sich um 
einen konzessionspflichtigen Wirthschaftsbetrieb handelt, den Nachweis über die erlangte
	        
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