Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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liche  Abzug  für  Schwand  und  sonstigen  Abgang  (§.  31)  abgerechnet.  Aus  der  hienach
sich  ergebenden  Getränkemenge  wird  unter  Anwendung  des  Durchschnittspreises  der  Erlös
und  hieraus  die  Steuer  berechnet.

S.  6.
Berechnung  des  Durchschnittspreises.

Für  Wein  und  Obstmost  wird  je  ein  besonderer  Durchschnittspreis  festgestellt.  Hiebei
werden  die  in  der  abgelaufenen  Periode  verschlossenen  Getränkemengen  mit  ihrem  thatsächlichen
  Ausschanks=  oder  Kleinverkaufspreis  berücksichtigt.

Bezüglich  der  Berechnung  der  Flaschen  vergl.  §.  2  letzter  Absatz.

Ergibt  sich  ein  Durchschnittspreis  von  mehr  als  1  J,  so  wird  derselbe  für  die
Steuerberechnung  auf  1  J4  ermäßigt.

Die  Wirthe  haben  den  Steuerbeamten  insbesondere  bei  der  Kontrollirung  der  Getränkeeinlagen
  sowie  bei  der  Vornahme  von  Abstichen,  aber  auch  sonst  ohne  solchen  Anlaß  auf
Verlangen  den  für  das  eingelegte  Getränke  in  Aussicht  genommenen  Ausschankspreis
sowie  den  Preis,  zu  welchem  sie  zur  Zeit  ihre  verschiedenen  Getränkesorten  ausschenken
beziehungsweise  in  der  letzten  Steuerperiode  ausgeschenkt  haben,  wahrheitsgemäß  anzugeben.

Verpflichtet  sich  ein  Wirth  unterschriftlich  zum  Voraus  für  eine  Stenerperiode  zur
Anerkennung  eines  Durchschnittspreises  für  Wein  von  1  -4,  so  wird  eine  Auskunft
über  die  Wein-Ausschankspreise  im  Einzelnen  von  ihm  nicht  verlangt.

Erscheint  der  den  Angaben  des  Wirths  entsprechende  Durchschnittspreis  dem  Bezirkssteueramt
  im  Vergleich  zu  den  thatsächlichen  Verhältnissen  und  zu  den  in  anderen  ähnlichen
  Wirthschaften  zur  Anwendung  kommenden  Durchschnittspreisen  zu  nieder,  so  setzt
es  den  Durchschnittspreis  nach  eigenem  pflichtmäßigem  Ermessen  an,  soweit  es  nicht
seinerseits  die  Beschlußfassung  der  Bezirkskommission  herbeiführen  will.

Wegen  des  dem  Wirthe  gegen  die  Höhe  des  Durchschnittspreises  zustehenden  Rechts
der  Anrufung  der  Bezirkskommission  vergl.  8.  36  Abf.  1.

S.  7.
Feststellung,  Fälligkeit  und  Einzug  der  Steuer.

Die  Steuer  wird  entweder  in  der  Weise  festgestellt,  daß  mit  dem  Steuerpflichtigen
auf  Grund  der  Ergebnisse  der  Vorjahre  zum  Voraus  auf  1,  2  oder  3  Jahre  der  Jahres-