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pflicht erstreckt, mit der Ausnahme, daß Keller, welche innerhalb der Wirthschaftsgebäu-
lichkeiten sich befinden, aber nicht im Eigenthum des Wirthes stehen, auch nicht von ihm
gemiethet oder sonst ihm zur Benützung überlassen sind, unbeschadet der in Absatz 1
vorgeschriebenen Anzeigepflicht dann nicht als Wirthskeller anzusehen sind, wenn sie von
den Gelassen und Kellern des Wirths so abgeschieden sind, daß sie dem Wirth vollständig
unzugänglich sind. Im Zweifelsfalle entscheidet darüber, ob ein Keller als Wirthskeller
anzusehen ist, die Steuerbehörde.
K. 11.
Eiche der Fässer.
Sämmtliche Fässer, welche sich bei dem ersten Abstich in einem Wirthskeller vor-
finden, und welche später von Wirthen zur Beifuhr oder zur Einlage von Getränke
benützt werden, müssen von einem deutschen Eichungsamt geeicht und mit vorschrifts-
mäßigen Eich= und Stempelzeichen versehen sein. Fässer, welche mit vorschriftsmäßigen
bayerischen Eich= und Stempelzeichen versehen sind, werden nicht beanstandet.
Diese Vorschrift findet auf solche Fässer keine Anwendung, in welchen verzollter
Wein unmittelbar vom Ausland oder unmittelbar von einer unter Verschluß der Zoll-
verwaltung stehenden Niederlage bezogen wird. Kommt auf diese Weise ein nicht nach
Vorschrift geeichtes Faß in einen Wirthsteller, so muß dasselbe, wenn es nach der erst-
maligen Entleerung in dem Keller belassen und fernerhin benützt werden will, zuvor
ordnungsmäßig geeicht werden.
Wenn sich bezüglich des angestempelten Eichgehalts eines Fasses Anstände ergeben,
so darf in ein solches Faß Getränke insolange nicht wieder eingebracht werden, bis diese
Anstände gehoben sind.
Wird, abgesehen von dem Fall des Abs. 2 erster Satz, in einem Wirthskeller ein
nicht geeichtes Faß mit steuerpflichtigem Getränke gefunden oder ein solches Faß zur
Einlage von steuerpflichtigem Getränke benützt oder wird die vorhandene Eiche beanstandet,
so wird, unbeschadet des strafrechtlichen Einschreitens, von dem Bezirkssteueramt die Eich-
ung beziehungsweise die Nacheichung des betreffenden Fasses angeordnet, falls der Wirth
das Faß nicht aus dem Keller wegschafft. Die durch die Eichung entstehenden Kosten
hat, wenn die Fässer der ordnungsmäßigen Eich= und Stempelzeichen ermangelt haben,