Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Verlangen vorzuzeigen, welche berechtigt sind, den Getränketransport mit dem Ladschein 
zu vergleichen. Ergibt sich hiebei ein Anstand, so hat der Fuhrmann auf Verlangen dem 
Steuerbeamten bis zum nächsten Ortssteueramt zu folgen, wo alsdann der Anstand näher 
untersucht wird. 
S. 18. 
Einlagekontrolle. 
Nach Ankunft der Getränkesendung am Bestimmungsort sind die nachstehenden Vor- 
schriften einzuhalten: 
1) 
—#. 
Ehe das Getränke aus dem Transportfaß umgefüllt oder in den Keller gebracht 
wird, hat der Wirth den Ortssteuerbeamten zum Zweck der Untersuchung der 
Ladung herbeizurufen und ihm den Ladschein zu übergeben. 
Sollte das Getränke aus irgend einem Grunde ohne Ladschein beigeführt 
worden sein, so ist dem Ortssteuerbeamten von dem Wirthe sofort und ehe mit 
dem Abladen, Umfüllen oder — bei Getränken in Flaschen — mit dem Aus- 
packen des Getränkes begonnen wird, Anzeige zu machen. 
Der Ortssteuerbeamte ist verpflichtet, die Einlagekontrolle ohne Verzug vorzu- 
nehmen. Ohne vorherige Kontrolle durch den Ortssteuerbeamten darf das Ge- 
tränke nicht aus dem Transportfaß umgefüllt oder in den Keller gebracht werden; 
ebensowenig dürfen Flaschen ausgepackt oder in den Keller gebracht werden. Da- 
gegen darf das Getränke, wenn der Ortssteuerbeamte an der sofortigen Vor- 
nahme der Kontrolle verhindert ist, einstweilen in eine Scheuer, einen Schuppen, 
einen Oehrn oder ähnlichen Raum verbracht werden, falls dies zum Zweck seiner 
Erhaltung oder Bewahrung vor Schaden oder aus polizeilichen Gründen noth- 
wendig ist. 
Wenn der Ortssteuerbeamte oder sein Stellvertreter 8 Stunden oder falls 
die Anzeige erst nach Abends 5 Uhr erstattet ist, 14 Stunden nach Einlauf der 
Anzeige die Kontrolle nicht vorgenommen oder die schriftliche Genehmigung zur 
Einlage (Ziff. 3) nicht ertheilt hat, ist der Wirth befugt, das Getränke in den 
Keller zu bringen. 
In den Fällen der Abs. 1 und 2 muß das Verbringen des Getränkes in 
den Keller oder in den sonstigen Raum in einer Weise geschehen, daß sich bei
	        
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