Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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der Kontrollirung durch den Ortssteuerbeamten die unversehrte Erhaltung des 
Getränkes in seiner ursprünglichen Menge und Beschaffenheit unzweifelhaft er- 
kennen läßt. Es ist deshalb verboten, vor Vornahme der Kontrolle Getränke 
aus dem Transportfaß oder Flaschen aus ihrer Verpackung zu entnehmen oder 
anderes Getränke dem beigeführten zuzufüllen. 
3) Der Ortssteuerbeamte ist befugt, dem Wirth die schriftliche Genehmigung zur 
Einkellerung des Getränkes zu ertheilen. Eine Kontrolle findet in diesem Falle 
nicht statt. Die näheren Voraussetzungen, unter welchen die schriftliche Geneh- 
migung zu ertheilen ist, werden von dem Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle 
und indirekte Steuern, festgestellt. 
4) Bei der von dem Ortssteuerbeamten vorzunehmenden Einlagekontrolle wird das 
zur Kontrolle gestellte Getränke mit dem Ladschein nach Menge und Art ver- 
glichen; zu diesem Zweck werden die Fässer, soweit es sich nicht um geeichte spund- 
volle Fässer handelt, abgestochen, beziehungsweise die Flaschen — nach ihrer Größe 
gesondert — abgezählt. Außerdem hat der Pflichtige nöthigen Falls dem Steuer- 
beamten eine Mundprobe zur Verfügung zu stellen. Ergeben sich bezüglich der 
Art des Getränkes (ob Wein oder Obstmost, ob Wein mit den Beeren oder son- 
stiger noch nicht abgelassener Wein) Anstände und will sich der Wirth bei der 
Entscheidung des Ortssteuerbeamten nicht beruhigen, so ist die Entscheidung des 
Bezirkssteueramtes einzuholen und bis zum Gintreffen dieser Entscheidung in ge- 
eigneter Weise dafür Vorkehr zu treffen, daß eine Vertauschung des Getränkes 
nicht vorgenommen werden kann. 
5) Bei Vornahme der Einlagekontrolle hat der Steuerpflichtige so weit möglich 
den Preis, zu welchem das Getränke ausgeschenkt oder im Kleinen verkauft werden 
soll, dem Ortssteuerbeamten anzugeben. 
6) Ergeben sich bei einer Einlagekontrolle nachträglich Anstände, so ist der Kontrolle- 
beamte berechtigt, sachdienliche Erhebungen in dem Wirthskeller zu machen und 
von dem Einleger Aufschluß zu verlangen. 
7) Wird Wein mit den Beeren beigeführt, aber der Wein vor der Einlage in den 
Keller von den Beeren getrennt, so kann die Kontrolle nach §. 21 zugelassen 
werden.
	        
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