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8. 27.
Steuerfreiheit des gesetzlich normirten Hausbrauchs an Wein.
Hinsichtlich des Hausbrauchs und gewöhnlichen Abgangs an Wein im Sinne des
Art. 9 des Gesetzes gelten folgende nähere Bestimmungen:
1) Betreibt ein Wirth innerhalb desselben Ortssteueramtsbezirks zwei oder mehr
Wirthschaften, so werden dieselben für die Berechnung des gesetzlich normirten
Hausbrauchs als ein Wirthschaftsbetrieb angesehen.
2) Für einen Wirthschaftsbetrieb, welcher bei besonderen Gelegenheiten (Volksfesten
u. s. w.) außerhalb der gewöhnlichen Wirthschaftsräume stattfindet, wird bei Wirthen
und Kleinverkäufern ein besonderer Hausbrauch nicht abgezogen, es wird aber die
bei solcher Gelegenheit abgesetzte Getränkemenge bei der nächsten Hausbrauchsfest-
stellung berücksichtigt.
3) In den Fällen des 8. 4 Abs. 2 kommt von dem verkauften Getränke ein Haus-
brauch nicht in Abzug.
4) Als steuerpflichtiger Weinverschluß, welcher der Berechnung des normalen Haus-
brauchs zu Grunde gelegt wird, ist anzusehen der bei dem letzten Abstich vorge-
fundene Weinvorrath einschließlich der seither eingelegten Weinmengen und ab-
züglich der abgeschriebenen Achsverkäufe, der Abzüge an Hefe und Trübwein und
des erwiesenermaßen durch Unglück zu Grunde gegangenen oder unbrauchbar ge-
wordenen sowie des bei dem neuen Abstich vorhandenen Weines.
5) Ist auch verzollter Wein, für welchen Steuerfreiheit beansprucht wird, eingelegt
worden, so wird der Hausbrauch nach dem Verhältniß des steuerpflichtigen Wein-
verschlusses zu dem Verbrauch an verzolltem Wein getheilt und der auf den steuer-
pflichtigen Wein entfallende Theil an diesem abgerechnet.
6) Die gesetzlich festgestellte Abstufung des Hausbrauchs an Wein bezieht sich auf den
Jahresverschluß.
Erstreckt sich eine Steuerperiode auf mehr als 11 aber weniger als 13 Monate, so
wird der für die betreffende Steuerperiode sich ergebende Verschluß als Jahresverschluß
angenommen und unmittelbar der Berechnung des Jahreshausbrauchs zu Grunde gelegt.
Erstreckt sich eine Steuerperiode auf mehr als 23 aber weniger als 25 oder auf mehr
als 35 aber weniger als 37 Monate, so findet die Vorschrift in Abs. 2 entsprechende An-