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in dieser Periode vorliegenden Verhältnisse durch den Beamten, der den Abstich vornimmt,
vorläufig geschätzt.
Der steuerfreie Hausbrauch an Obstmost wird durch das Bezirkssteueramt festgesetzt
und zwar, soweit möglich in Prozenten des steuerpflichtigen Verschlusses; doch kann
auch eine Feststellung in bestimmten Obstmostmengen stattfinden.
S. 30.
Die Festsetzung des steuerfreien Hausbrauchs der juristischen Personen 2c.
Bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen wird
der Hausbrauch an Wein und Obstmost in Prozenten des steuerpflichtigen Verschlusses
nach dem thatsächlichen Bedarf durch das Bezirkssteueramt festgesetzt und unterliegt der
Genehmigung des Steuerkollegiums, Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern.
Ueber den thatsächlichen Bedarf haben die Vertreter der juristischen Personen wahr-
heitsgemäße Auskunft zu geben.
Der einmal festgestellte Hausbrauch bleibt in Geltung, bis entweder der Steuer-
pflichtige eine neue Festsetzung beantragt, oder die Stenerbehörde eine solche für noth-
wendig erachtet.
Im Uebrigen finden die Vorschriften des §. 27 Anwendung.
K. 31.
Steuerfreiheit des Schwands und sonstigen Abgangs.
Unter dem steuerpflichtigen Weinverschluß im Sinne von Art. 8 Ziff. 3 des
Gesetzes ist zu verstehen: der bei dem letzten Abstich vorgefundene Weinvorrath einschließ-
lich der seither eingelegten Weinmengen und abzüglich der abgeschriebenen Achsverkäufe,
der Abgänge an Hefe und Trübwein, des erwiesenermaßen durch Unglück zu Grunde
gegangenen oder unbrauchbar gewordenen, sowie des bei dem neuen Abstich vorhandenen
Weines und des Hausbrauchs. Von dem steuerpflichtigen Weinverschluß in diesem Sinne
werden bei der im Anschluß an den Abstich erfolgenden Steuerberechnung ohne Rücksicht
auf die seit dem letzten Abstich verflossene Zeit 3 % steuerfrei gelassen.
Das wegen vorgängiger Verzollung steuerfrei gelassene Getränke bleibt bei der
Berechnung des Abzugs für Schwand unberücksichtigt.