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Beabsichtigt der Wirth, das mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit eingelegte Getränke
nachträglich mit steuerpflichtigem Getränke zu vermischen, so ist hievon dem Ortssteuer-
beamten zum Zweck der Aufnahme des Getränkes vor der Vermischung Anzeige zu machen.
Das mit Rücksicht auf vorgängige Verzollung steuerfrei gelassene Getränke wird
bei der Berechnung der Abzüge für Hefe und Trübwein und für Schwand unberück-
sichtigt gelassen.
Im Großen verkauftes oder durch Unglücksfall zu Grunde gegangenes oder ver-
dorbenes Getränke dieser Art wird nicht an dem steuerpflichtigen Getränke abgezogen.
§. 33.
Das Abstichsverfahren.
Das Abstichsverfahren besteht darin, daß die Steuerbehörde periodisch eine Unter-
suchung über die in den Kellern vorräthigen Getränke (Abstich) vornimmt und auf
Grund des Ergebnisses dieser Untersuchungen nach §. 5 die Steuer für die abgelaufene
Periode feststellt.
Der Vornahme des Abstichs soll, wenn möglich, der Steuerpflichtige oder ein ur-
kundlich aufgestellter Bevollmächtigter anwohnen. Wird weder der Steuerpflichtige noch
sein Bevollmächtigter von dem Kontrollebeamten, welcher den Abstich vornehmen will,
angetroffen, so wird ein Familienmitglied oder ein Zeuge zugezogen.
g. 34.
Abschluß von Akkorden.
Zum Abschluß von Akkorden ist das Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle und
indirekte Steuern, zuständig. Es wird deshalb bei der Verhandlung über einen Akkords-
abschluß dem Wirthe die Akkordssumme nur als eine vorläufig, d. h. vorbehältlich der
Bestätigung des Steuerkollegiums, Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern, fest-
gesetzte, angeborten. Im Uebrigen gelten hinsichtlich des Abschlusses und der Aufhebung
des Akkords folgende Bestimmungen:
1) Die zu vereinbarende Akkordssumme wird nach dem Durchschnittsergebniß des
Wirthschaftsbetriebs in den letzten drei Jahren bemessen. Bei kürzerer Dauer
des Wirthschaftsbetriebs kann die Akkordssumme auch auf die Verschlußberechnung
für eine kürzere jedoch in der Regel nicht unter einem Jahr dauernde Periode
gegründet werden.