Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Beabsichtigt der Wirth, das mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit eingelegte Getränke 
nachträglich mit steuerpflichtigem Getränke zu vermischen, so ist hievon dem Ortssteuer- 
beamten zum Zweck der Aufnahme des Getränkes vor der Vermischung Anzeige zu machen. 
Das mit Rücksicht auf vorgängige Verzollung steuerfrei gelassene Getränke wird 
bei der Berechnung der Abzüge für Hefe und Trübwein und für Schwand unberück- 
sichtigt gelassen. 
Im Großen verkauftes oder durch Unglücksfall zu Grunde gegangenes oder ver- 
dorbenes Getränke dieser Art wird nicht an dem steuerpflichtigen Getränke abgezogen. 
§. 33. 
Das Abstichsverfahren. 
Das Abstichsverfahren besteht darin, daß die Steuerbehörde periodisch eine Unter- 
suchung über die in den Kellern vorräthigen Getränke (Abstich) vornimmt und auf 
Grund des Ergebnisses dieser Untersuchungen nach §. 5 die Steuer für die abgelaufene 
Periode feststellt. 
Der Vornahme des Abstichs soll, wenn möglich, der Steuerpflichtige oder ein ur- 
kundlich aufgestellter Bevollmächtigter anwohnen. Wird weder der Steuerpflichtige noch 
sein Bevollmächtigter von dem Kontrollebeamten, welcher den Abstich vornehmen will, 
angetroffen, so wird ein Familienmitglied oder ein Zeuge zugezogen. 
g. 34. 
Abschluß von Akkorden. 
Zum Abschluß von Akkorden ist das Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle und 
indirekte Steuern, zuständig. Es wird deshalb bei der Verhandlung über einen Akkords- 
abschluß dem Wirthe die Akkordssumme nur als eine vorläufig, d. h. vorbehältlich der 
Bestätigung des Steuerkollegiums, Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern, fest- 
gesetzte, angeborten. Im Uebrigen gelten hinsichtlich des Abschlusses und der Aufhebung 
des Akkords folgende Bestimmungen: 
1) Die zu vereinbarende Akkordssumme wird nach dem Durchschnittsergebniß des 
Wirthschaftsbetriebs in den letzten drei Jahren bemessen. Bei kürzerer Dauer 
des Wirthschaftsbetriebs kann die Akkordssumme auch auf die Verschlußberechnung 
für eine kürzere jedoch in der Regel nicht unter einem Jahr dauernde Periode 
gegründet werden.
	        
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