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licher Ansprüche (Reg. Blatt S. 206). Die Ertheilung des Zahlungsbefehls kommt dem
Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde zu, in deren Bezirk Vollstreckungshandlungen vorzu-
nehmen sind.
Stuttgart, den 18. September 1900. Pischek.
Versügung des Ministeriums des Innern,
VI.
betrefsend den Vollzug des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.
ISI
Vom 18. September 1900.
Zum Vollzug des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs-
Gesetzblatt S. 698) wird hiemit Nachstehendes verfügt:
S. 1.
Die in §. 34 Abs. 2 des Gesetzes der höheren Verwaltungsbehörde vorbehaltene
Genehmigung statutarischer Bestimmungen ist von der vorgesetzten Kreisregierung zu ertheilen.
Im Uebrigen sind die Zuständigkeiten
der „höheren Verwaltungsbehörde“ von dem Verwaltungsausschuß
der Centralstelle für Gewerbe und Handel,
der „unteren Verwaltungsbehörde“ von den Oberämtern,
der „Gemeindebehörden“ und der „Ortspolizeibehörden“ von den
Ortsvorstehern wahrzunehmen.
S. 2.
Ueber Beschwerden gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstands in den Fällen
des §. 149 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes (zu vergl. §. 45 Abs. 2 des Bau-
Unfallversicherungsgesetzes) entscheidet diejenige Kreisregierung, in deren Bezirk der Sitz
des Betriebs gelegen ist.
gelegen is 8.3.
Die Ortsvorsteher bleiben als diejenigen Behörden bestimmt, welchen die in 8. 24
des Gesetzes vorgeschriebenen Nachweisungen vorzulegen sind und welchen die Entgegen-
nahme, Prüfung und erforderlichen Falls Aufstellung oder Ergänzung dieser Nach-
weisungen obliegt.
Die Ortsvorsteher haben die von ihnen entgegengenommenen, beziehungsweise auf-
gestellten Nachweisungen mit der in §. 24 Abs. 3 vorgeschriebenen Bescheinigung je binnen