Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Eine  Ausnahme  von  der  Vorschrift  in  Abs.  2  ist  bei  Fuhrwerken,  welche  der  Beförderung
  von  Waaren  oder  sonstigen  Gütern  dienen,  insofern  statthaft,  als  der  Wagenführer
  nicht  gehindert  ist,  ohne  Zurücklassung  einer  Aufsichtsperson  sich  behufs  des  nöthigen
  Beladens  oder  Entladens  vorübergehend  von  seinem  Fuhrwerk  zu  entfernen,  wenn
er  zuvor  das  letztere  an  geeigneter  Stelle  in  unmittelbarer  Nähe  des  Grundstücks,  in
welches  er  sich  begibt,  aufgestellt,  das  Gespann  zurückgebunden  und  wenigstens  ein  Rad
mittels  einer  zweckmäßigen  und  haltbaren  Vorrichtung  —  beim  Abwärtshalten  auf  Wegen
mit  erheblichem  Gefäll  außerdem  durch  Unterschlagen  —  gesperrt,  auch  die  sonst  nach
den  Umständen  zur  Sicherheit  des  Verkehrs  etwa  erforderlichen  Vorkehrungen  getroffen  hat.

Die  Ausnahmebestimmung  des  Abs.  3  greift  dann  nicht  Platz,  wenn  die  am  Wagen
befindlichen  Zugthiere  Neigung  zum  Durchgehen  haben  oder  wenn  vermöge  sonstiger  besonderer
  Umstände  die  Entfernung  des  Wagenführers  vom  Fuhrwerk  ohne  Zurücklassung
einer  Auffichtsperson  der  ihm  obliegenden  Vorsicht  nicht  entspricht.

Durch  Polizeiverordnung  können  die  in  Abs.  3  bezeichneten  Voraussetzungen,  unter
welchen  der  Wagenführer  sein  Fuhrwerk  vorübergehend  unbeaufsichtigt  lassen  darf,  sowie
die  in  Abs.  4  enthaltenen  Einschränkungen  dieser  Zulassung  näher  bestimmt  werden.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung
  beauftragt.
Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  16.  September  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Junern,
betreffend  den  Vollzug  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  9.  Juli  1900  über  die  Inkraftsetzung
der  im  §.  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  getroffenen  Bestimmung  und  der  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  13.  Juli  1900,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths  über
die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb.
  Vom  20.  September  1900.

Zum  Vollzug  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  9.  Juli  1900  über  die  Inkraftsetzung
  der  im  §.  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  getroffenen  Bestimmung  (Neichs-