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ungsprotokoll zu benützen und zu diesem Zweck auf 1. Januar 1900 dem Steuerbuch.
führer zu übergeben.
S. 16.
Der Nachweis der in der persönlichen Steuerpflicht eingetretenen Aenderungen wird
geführt entweder durch die Einträge im Grundbuch oder durch das Anerkenntniß des neuen
Stenerpflichtigen.
S. 17.
Die Grundbuchbeamten haben auf 1. Jannar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden
Jahres, erstmals auf 1. April 1900, den Steuerbuchführern schriftliche Mittheilung über
die im Laufe des vorausgegangenen Vierteljahrs in das Grundbuch eingetragenen Ver-
änderungen des Eigenthums an Grundstücken (einschließlich der Gebäude) zu machen.
Die Mittheilungen haben sich auch auf Theilungen, Vereinigungen und Zuschreibun gen
von Grundstücken und zwar selbst in dem Falle zu erstrecken, wenn die betreffenden Grund.
stücke in der Hand eines Eigenthümers waren und geblieben sind. Für die Mittheilungen
soll regelmäßig das in der Anlage-D enthaltene Formular benützt werden. Die erforder=
lichen Formulare werden den nicht von einem Amtsgericht verwalteten Grundbuchämtern
auf Ersuchen von den Amtsgerichten kostenfrei geliefert.
Das Ministerium der Justiz behält sich vor, in Ausnahmsfällen die periodisschen
Mittheilungen des Grundbuchbeamten auch für kürzere Zeitabschnitte anzuordnen.
Die durch die Grundbuchbeamten mitgetheilten Aenderungen sind, soweit es ni
schon auf Grund einer Anzeige des Steuerpflichtigen geschehen ist (§. 18), in das Steuer-
satzprotokoll und in das Steuerbuch einzutragen. In dem letzteren ist hiebei derjeni
Eintrag, an dessen Stelle ein neuer Eintrag getreten ist, durch einen auf die Spalten 1
bis 7 des Steuerbuchs sich erstreckenden, die Lesbarkeit des bisherigen Eintrags n: t
beeinträchtigenden Strich mit rother Tinte zu löschen. Die Mittheilung des Grundbuch.
beamten ist mit der Nummer des Eintrags im Steuersatzprotokoll zu versehen und als
Beilage des letzteren aufzubewahren.
8. 18.
Die nach Art. 4 des Gesetzes zu erstattenden Anzeigen über den Erwerb eines steuer.
baren Grundstücks, Gefälls oder Gebäudes sind bei dem Rathsschreiber entweder schrift.
lich einzureichen oder zu Protokoll zu geben und dann, wenn es nicht schon auf Grund