Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

74

Hiebei  ist  im  Steuerbuch  in  der  Spalte  10  das  Jahr  und  die  Ziffer  des  Aenderungsverzeichnisses
  und  in  dem  letzteren  anstatt  des  Güterbuchs  nunmehr  Theil  und  Seite
des  Steuerbuchs,  wo  die  Aenderung  eingetragen  ist,  zu  allegiren.

8.  21.

Aenderungen  in  der  Beschreibung  der  Gegenstände  der  Besteuerung,  welche  keinen
Anlaß  zu  einer  Aenderung  der  sachlichen  Steuerpflicht  geben  und  deshalb  nicht  in  die
Aenderungsverzeichnisse  aufgenommen  werden,  sind  aus  dem  Aenderungsprotokoll  zum
Primärkataster  (§.  9  und  Anlage  I  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des
Innern  und  der  Finanzen  vom  1.  September  1899,  betreffend  die  Erhaltung  und  Fortführung
  der  Flurkarten  und  Primärkataster,  Reg.  Blatt  S.  667)  in  das  Steuerbuch  zu
übertragen.  Hiebei  ist  im  Steuerbuch  in  der  Rubrik  „Bemerkungen“  Jahrgang  und
Eintragsnummer  des  Aenderungsprotokolls  zum  Primärkataster  anzugeben,  in  der  Rubrik
15  des  Aenderungsprotokolls  dagegen  auf  den  Eintrag  im  Steuerbuch  zu  verweisen.

8.  22.

Nachdem  sämmtliche  Aenderungen  in  das  Steuersatzprotokoll  und  in  das  Steuerbuch
  eingetragen  sind,  hat  der  Steuerbuchführer  für  jeden  Steuerpflichtigen,  in  dessen
Kataster  im  Laufe  des  Jahres  eine  Aenderung  eingetreten  ist,  das  Steuerkapital  im
Einzelnen  und  Ganzen  zu  berechnen  und  das  Ergebniß  im  Steuersatzprotokoll  vorzutragen,
sowie  die  Hauptsumme  der  einzelnen  Kataster,  welche  sich  in  Folge  der  Ab=  und  Zuschreibungen
  und  der  durch  die  Steueränderungsverzeichnisse  nachgewiesenen  sonstigen
Aenderungen  ergibt,  probemäßig  zu  liquidiren  und  hiemit  das  Steuersatzprotokoll  und,
die  Berichtigung  des  Steuerbuchs  abzuschließen.

8.  23
8  —0
Der  Steuerbuchführer  hat  die  ihm  obliegenden  Geschäfte  persönlich  zu  besorgen.

Die  Verwendung  von  Gehilfen  kann  jedoch  von  dem  Gemeinderath  vorbehältlich  der.
Genehmigung  des  Oberamts  gestattet  werden.

8.  24.
Die  Vorschriften  in  §§.14  bis  23  finden  auch  auf  die  Fortführung  der  nach  §.  13
vorläufig  etwa  noch  beibehaltenen  Steuervermögensregister  entsprechende  Anwendung.