Nr. 34. 309
) Sprenggranatpatronen (brisanter Sprengstoff, nicht gefährlicher als reine
Pikrinsäure, außerdem Rauchentwickler).
b) Metallpatronen in getrenntem Zustande.
#a) Geschützladungen (rauchschwaches
Pulver in Metallkartuschen).
Geschosse. tronen zu a.
Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung.
(1) Die Munition darf nicht mit Zündern versehen sein, sondern muß
an Stelle der Zünder Zinkverschlußschrauben mit hohlen Zapfen enthalten.
(2) Die Patronenhülsen dürfen Zündschrauben oder Zündhütchen enthalten.
In diesem Falle muß das Zündhütchen entweder durch eine wenigstens 1 Millimeter
starke Metallplatte bedeckt sein oder um wenigstens O,, Millimeter gegen
den Boden der Patronenhülse versenkt liegen. Die Zündschrauben oder Zündhütchen
müssen durch Metallbügel mit Gummieinlage, die mit drei Armen den
Rand der Patronenhülse umgreifen und dadurch in ihrer Lage gesichert sind, gegen
Stoßwirkungen geschützt sein. Bei Munition von weniger als 10 Zentimeter
Kaliber können statt der Metallbügel mit Gummieinlage auch mindestens 3 Millimeter
starke Pappscheiben verwendet werden, die in den Packkisten zwischen den
Böden der Patronen und den Kistenwänden liegen und an den Stellen für die
Zündschrauben oder Zündhütchen entsprechende Auslochungen haben. Haben die
Hülsen keine Zündschrauben, so müssen Zinkverschlußschrauben vorhanden sein.
In diesem Falle sind Pappscheiben oder Metallbügel nicht erforderlich.
(3) Die Munition ist in haltbare Holzkisten so fest zu verpacken, daß eine
Verschiebung verhindert ist.
(4) Zum Schließen der Kisten dürfen nur Schrauben verwendet werden.
(5) Die Kisten müssen, wenn sie nicht mit Zinkblecheinsatz versehen sind,
innen und außen einen haltbaren Firnisanstrich haben. Sie sind mit sicheren Handhaben
und mit der deutlichen, gedruckten oder schablonierten Aufschrift zu versehen:
„Zusammengesetzte Munition für Geschütze".
· oder
„Getrennte Munition für Geschütze“.
oder
„Geladene Geschosse für Geschütze“.
oder
„Geschützladungen in Metallkartuschen“.
Zusammensetzung wie bei den Pa—
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