Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  34.  309

)  Sprenggranatpatronen  (brisanter  Sprengstoff,  nicht  gefährlicher  als  reine
Pikrinsäure,  außerdem  Rauchentwickler).
b)  Metallpatronen  in  getrenntem  Zustande.
#a)  Geschützladungen  (rauchschwaches
Pulver  in  Metallkartuschen).
Geschosse.  tronen  zu  a.

Beförderungsvorschriften.
A.  Verpackung.
(1)  Die  Munition  darf  nicht  mit  Zündern  versehen  sein,  sondern  muß
an  Stelle  der  Zünder  Zinkverschlußschrauben  mit  hohlen  Zapfen  enthalten.
(2)  Die  Patronenhülsen  dürfen  Zündschrauben  oder  Zündhütchen  enthalten.
In  diesem  Falle  muß  das  Zündhütchen  entweder  durch  eine  wenigstens  1  Millimeter
  starke  Metallplatte  bedeckt  sein  oder  um  wenigstens  O,,  Millimeter  gegen
den  Boden  der  Patronenhülse  versenkt  liegen.  Die  Zündschrauben  oder  Zündhütchen
  müssen  durch  Metallbügel  mit  Gummieinlage,  die  mit  drei  Armen  den
Rand  der  Patronenhülse  umgreifen  und  dadurch  in  ihrer  Lage  gesichert  sind,  gegen
Stoßwirkungen  geschützt  sein.  Bei  Munition  von  weniger  als  10  Zentimeter
Kaliber  können  statt  der  Metallbügel  mit  Gummieinlage  auch  mindestens  3  Millimeter
  starke  Pappscheiben  verwendet  werden,  die  in  den  Packkisten  zwischen  den
Böden  der  Patronen  und  den  Kistenwänden  liegen  und  an  den  Stellen  für  die
Zündschrauben  oder  Zündhütchen  entsprechende  Auslochungen  haben.  Haben  die
Hülsen  keine  Zündschrauben,  so  müssen  Zinkverschlußschrauben  vorhanden  sein.
In  diesem  Falle  sind  Pappscheiben  oder  Metallbügel  nicht  erforderlich.
(3)  Die  Munition  ist  in  haltbare  Holzkisten  so  fest  zu  verpacken,  daß  eine
Verschiebung  verhindert  ist.
(4)  Zum  Schließen  der  Kisten  dürfen  nur  Schrauben  verwendet  werden.
(5)  Die  Kisten  müssen,  wenn  sie  nicht  mit  Zinkblecheinsatz  versehen  sind,
innen  und  außen  einen  haltbaren  Firnisanstrich  haben.  Sie  sind  mit  sicheren  Handhaben
  und  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonierten  Aufschrift  zu  versehen:
„Zusammengesetzte  Munition  für  Geschütze".
·  oder
„Getrennte  Munition  für  Geschütze“.
oder
„Geladene  Geschosse  für  Geschütze“.
oder
„Geschützladungen  in  Metallkartuschen“.

Zusammensetzung  wie  bei  den  Pa—

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