Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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III. Fortführung des summarischen Steuervermögensregisters. 
8. 25. 
Den Gemeinden bleibt überlassen, die bisherigen summarischen Steuervermögens- 
register, d. h. die alphabetischen Verzeichnisse sämmtlicher Steuerpflichtigen, in welchen 
jährlich nach Abschluß des „Steuersatzes die Gesammtkatastersummen jedes Einzelnen 
eingetragen werden, auch in Zukunft fortzuführen. 
IV. Schlußbestimmung. 
S. 2. 
Die# Spalte 15 des durch §. 9 und Anlage 1 der Verfügung der Ministerien der 
Justiz, des Innern und der Finanzen vom 1. September 1899, betreffend die Erhalt- 
ung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster (Reg. Blatt S. 667), vor- 
geschriebenen Musters für das „Aenderungsprotokoll zum Primärkaster“ erhält den Ein- 
trag-,„Steuerbuch“ und iwird nach einem Querstrich unterhalb dieses Eintrags in zwei 
Unterspalten getheilt für die Angabe von „Band“ und „Seite“ des Steuerbuchs. 
§. 27 
8. " 
Alle bisherigen Vorschriften über die Anlegung und Führung der Gemeindegüter- 
bücher, soweit sie sich auf die gleichzeitige Eigenschaft der bisherigen Güterbücher als 
Stenerbücher beziehen, sind aufgehoben. 
Stuttgart, den 18. Jannar 1900. 
Breitling. Pischek. Zeyer.
	        
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