Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung 
des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach An- 
hörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
8. 1. 
Der Gesammtgemeinde Lauterbach wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchs- 
abgabe von Bier mit fünfundsechszig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 
gestattet. 
S. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gesammtgemeinde Lauterbach zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 20. Oktober 1900. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. Weizsäcker. 
Lekanntmachung des Justizministerinms, 
betreffend die Genchmigung der S. L. Strauß'schen Familienstiftung in Cannstatt. 
Vom 8. Oktober 1900. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
5. Oktober d. Is. der S. L. Strauß'schen Familienstiftung in Cannstatt die 
nachgesuchte Genehmigung allergnädigst zu ertheilen geruht. 
Stuttgart, den 8. Oktober 1900. 
Breitling.
	        
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