Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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und Josefine Helfferich'sche Familienstiftung“ mit dem Sitz in Kirch- 
heim u. T. auf Grund der vorgelegten Verfassung und vorbehältlich der Rechte Dritter 
allergnädigst zu genehmigen geruht. 
Stuttgart, den 30. Oktober 1900. 
Pischek. 
verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vornahme einer neurn Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände- 
versammlung. Vom 5. November 1900. 
Unter Beziehung auf die K. Verordnung vom 3. November d. Is., betreffend die 
Auflösung der Ständeversammlung, wird hiemit auf Grund Allerhöchster Entschließung 
vom 30. vorigen Monats eine neue Wahl derjenigen Abgeordneten, welche nicht Amts- 
halber Sitz und Stimme in der zweiten Kammer haben, angeordnet und hiefür Nach- 
stehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben mit Rücksicht darauf, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung 
vom 2. Februar 1899 (Reg. Blatt. S. 31) nunmehr sämmtliche Wahlberechtigte, welche 
in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, 
von Amtswegen in die Wählerliste aufgenommen werden müssen, für eine gründliche 
Richtigstellung der letzteren unverweilt Sorge zu tragen. 
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl- 
kommissionen auf §. 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vomm,r 
(Reg. Blatt von 1900 S. 232) noch besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl- 
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den Oberämtern in den 
Bezirksamtsblättern zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen 
Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag, den 15. Novem- 
ber d. Js., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums 
von sechs Tagen, also bis Mittwoch, den 21. November d. Js. einschließlich auf dem
	        
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