Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Den einzelnen Ministerien bleibt vorbehalten, gemeinsame Kontrollverzeichnisse für 
mehrere Behörden anzuordnen. 
Die von den übrigen keine Sportelkasse führenden Behörden sowie von den bei ein- 
zelnen Departements bestehenden Prüfungskommissionen angesetzten Sporteln sind, vorbe- 
hältlich der diesfalls in den einzelnen Departements zu treffenden anderweitigen Bestimm- 
ungen, jedes Mal gleichzeitig mit der Ausschreibung oder Ueberweisung der Sportel 
(§. 12) dem Sportelkontrolleur der vorgesetzten Behörde anzuzeigen und von letzterem in 
das Kontrollverzeichniß einzutragen. 
Die Registratoren haben darauf zu achten, daß kein Aktenstück reponirt wird, be- 
vor auf demselben der Eintrag des darauf befindlichen Sportelansatzes in das Kontroll- 
verzeichniß oder dessen Anzeige an den Sportelkontrolleur bescheinigt ist. 
S. 14. 
Die Sportelkontrollverzeichnisse umfassen je den Zeitraum eines Etatsjahrs. 
Je am 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April übergibt der kontrollirende Be- 
amte den die Sportelrechnungen revidirenden Stellen spezielle Auszüge über die während 
des vorangegangenen Vierteljahrs zur Aufnahme in diese Rechnungen überwiesenen Spor- 
teln. Die Auszüge über die in dem abgelaufenen Etatsjahr an die Kameralämter über- 
wiesenen Sporteln (§. 12 Abs. 2) sind am 1. April an das Steuerkollegium, Abtheilung 
für direkte Steuern, einzusenden. Die einem und demselben Kameralamt überwiesenen 
Sporteln sind je in einen Auszug aufzunehmen. 
S. 15. 
Die Kanzleibeamten, welche nach §§. 13 und 14 die Kontrollirung der Sportel- 
erhebung neben ihren ordentlichen Dienstverrichtungen zu besorgen haben, erhalten hiefür 
eine Belohnung, welche beträgt: 
bis auf 200 Sportelfälle 
28 J/¾ von 100 Fällen, 
von über 200 bis 400 Sportelfällen 
24 von 100 Fällen, 
von über 100 bis 800 Sportelfällen 
18 “ von 100 Fällen,
	        
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