Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Artikel 11. 
Das für die Töchter bestimmte Deputat von 1 500 fl. (mit Worten Fünfzehn Hun- 
dert Gulden) hört auf im Augerblicke der priesterlichen Einsegnung oder der Ablegung 
der Gelübde. 
Artiktel 12. 
Töchter und überhaupt weibliche Descendenten der Nachgebornen, wenn sie eine für 
statutengemäß erkannte Ehe eingehen, erhalten von dem Fideikommisse einen Beitrag zur 
Ausstattung von 4 000 fl. (mit Worten vier Tausend Gulden), welche gleichfalls in 
Jahresfrist nach erfolgter priesterlicher Einsegnung abzutragen sind. Sonst haben sie 
an das Haus keinen Anspruch. 
Artikel 13. 
Die bisher erwähnten Bezüge der Töchter sind unveränderlich, das Einkommen des 
Hauses mag vermehrt oder vermindert werden. Nur wenn das Einkommen des Hauses 
um wenigstens die Hälfte durch äußere Unfälle vermindert werden sollte, haben sie sich 
derselben Beschränkung, wie die Nachgebornen (Tit. XII Art. 14), zu unterwerfen. 
Artikel 14. 
Für die bisher erwähnten Apanagen der Nachgebornen und für die Bezüge ihrer 
Nachkommen, sowie für die Bezüge der Töchter haftet das ganze Stammgut und zunächst 
die paratesten Einkünfte. 
Titel XIV. 
Von der Erbfolge. 
Artikel 1. 
Das Gesammtstammgut ist erblich im Mannsstamme des fürstlichen Hauses nach 
dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge. 
Artikel 2. 
Ueber die Erbfolge in das Allodialvermögen eines jeden Fideikommissars entscheidet 
vor Allem sein letzter Wille. Ist er ohne letzten Willen gestorben, so fällt das Allodial- 
vermögen, wozu auch die Vorräthe und Rückstände gehören, dem Fideikommisse zu. Die 
Allodial-Verlassenschaft muß jedoch cum benelicio inventarül angetreten werden, wenn sich
	        
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