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Artikel 5.
Jene Sammlungen von Kunst= und wissenschaftlichen Gegenständen, welche im Falle
des Aussterbens der Oettingen-Wallerstein'schen Linie auf die Töchter übergehen, sollen,
wenn die Linie, auf welche die Fideikommißherrschaft fällt, diese Sammlung in ihrem
ganzen Umfange unverändert an sich bringen und in die Fortsetzung der Fideikommiß-
eigenschaft und des Planes, nach welchem die Sammlungen angelegt sind, willigen will,
von Sachverständigen um einen billigen Mittelpreis geschätzt und um diesen der frag-
lichen Linie vorzugsweise vor Fremden überlassen werden.
Artikel 6.
Töchter haben auf das Oettingen'sche Stammgut überhaupt, so lange noch ein
Mann von einer Linie des Oettingen'schen Mannsstammes am Leben ist, außer den
oben festgesetzten Bezügen keinen Anspruch.
Sie haben insolange, bis dieser Fall eintritt, keine Erwerbsfähigkeit irgend eines
Theiles des Stammgutes. Dem Herkommen in dem fürstlichen Hause gemäß haben sie
dieses in den unter Art. 7 und 8 und Tit. XIII Art. 12 bezeichneten Fällen durch Aus-
stellung förmlicher Urkunden anzuerkennen.
In das Allodialvermögen können sie zwar in Kraft letzten Willens, aber nicht ab
intestalo succediren.
Artikel 7.
Sie haben, wenn sie sich vermählen, vor Auslieferung der Ausstattung und des
Heirathgutes, oder wenn sie in den geistlichen Stand treten, vor Empfang der Abfertigung
in Gegenwart des jeweiligen Fideikommissars oder seines Bevollmächtigten rechtsförmlichen
Verzicht nach vorstehendem Art. 6 zu thun, worüber Protokoll gehalten und sämmtlichen
Agnaten Kenntniß gegeben wird.
Artikel 8.
Nachgeborne können zwar ihre weiblichen Nachkommen und Verwandte zu Erben
ihres Vermögens einsetzen, sofern nicht die Schranken des Tit. V Art. 4 eintreten. Ein
Intestat-Erbrecht steht aber auch diesen weiblichen Verwandten nachgeborner Mitglieder
des fürstlichen Hauses in das Vermögen derselben nicht zu. Sie haben nur das Recht,
von ihnen, sofern in den Gesetzen die Alimentationspflicht begründet ist, standesmäßigen