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Unterhalt und Ausstattung zu fordern. Für alles Uebrige haben sie keine Forderung,
nur volle Erwerbsfähigkeit. An das fürstliche Haus haben diese weibliche Nachkommen
von Nachgebornen nur die in dem Tit. XIII Art. 12 bestimmten Ausstattungsbeiträge
zu fordern; bevor ihnen aber diese gereicht werden, haben sie gegen das Haus gleich-
mäßig wie in Art. 7 verfügt, Verzichtsurkunde auszustellen. Dessen Verweigerung hat,
wie bei den Töchtern von Erstgebornen, keine weitere Folge als Zurückhaltung der von
dem Hause zu leistenden Summe, der Verzicht gilt rechtlich als geleistet.
Titel XV.
Von der Gewährleistung der Hausgesetze.
Artikel 1.
Sämmtliche männliche Familienglieder haben sich durch Revers an Eidesstatt zu
verpflichten:
„gegenwärtiges Hausgesetz treu und unverbrüchlich zu halten, ihm in allen
„Punkten nachzukommen und nicht zuzulassen, daß von Anderen dagegen ge-
„handelt werde."
Diese Reverse sind in dem fürstlichen Archive zu hinterlegen.
Von uns Unterzeichneten wurden sie gleichzeitig mit der Unterfertigung dieses Sta-
tutes ausgestellt.
In Zukunft hat jedes männliche Mitglied der Familie solchen Revers bei seinem
Eintritte in die Volljährigkeit auszustellen. Wer die Ausstellung verweigert, ist bis zu
dessen Leistung von den ihm durch das Hausgesetz gewährleisteten Rechten und Genüssen
ausgeschlossen.
Artikel 2.
Die fürstliche Domanialkanzlei und sämmtliche bei der Fideikommißverwaltung an-
gestellte Beamten sind auf die Beobachtung dieses Hausgesetzes zu verpflichten und es ist
der Ausweis darüber in dem Archive aufzubewahren.
Artikel 3.
Der Fideikommissar wird jährlich den Agnaten, beziehungsweise einem aus ihrer
Mitte dazu Bevollmächtigten, Mittheilungen über die Ergebnisse der Grundstocksverwal-