Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Artikel 7. 
Wenn sich Streitigkeiten zwischen dem Haupte und den Mitgliedern des fürstl. 
Hauses oder zwischen Letzteren unter sich ergeben, so sollen dieselben vor Allem an die 
unbetheiligten Mitglieder zu dem Zwecke gebracht werden, um die Sühne zu versuchen, 
und wenn dieselbe fruchtlos wäre, die streitenden Theile zur Wahl eines Schiedsgerichts 
zu bewegen. Sollte auch dieser Versuch scheitern oder wegen Betheiligung Aller eine 
Vermittlung überhaupt nicht möglich sein, so solle dem ordentlichen Rechtswege Lauf 
gelassen werden. 
Artikel 8. 
Die festeste Bürgschaft für die Aufrechthaltung des Hausgesetzes und für das Ge- 
deihen und Blühen des fürstl. Hauses kann nur ein alle Glieder desselben belebender, 
seinen Rechtsinstitutionen entsprechender Familiengeist gewähren. 
Alle Genossen des fürstl. Hauses werden daher dringend ermahnt und aufgefordert, 
unverrückt vor Augen zu behalten, daß die Güter, Rechte und Renten, welche das fürstl. 
Haus besitzt, aus der Fürsorge der Vorvordern herrühren, welche die stete Erhaltung des 
Ueberlieferten und die Aufrechthaltung der getroffenen Einrichtungen, wie schon die Be- 
zeichnung: Fideikommissum ausspricht, der Treue der nachfolgenden Geschlechter 
anvertraut hat. 
Dieser Treue zu entsprechen, ist für alle Zeiten Pflicht sämmtlicher Häupter und 
Agnaten des fürstlichen Hauses, und dieser Pflicht ist es gemäß, daß die Ausübung 
des inhalt= und folgereichen Rechtes der Autonomie und das Gewicht, welches dem ein- 
stimmigen Beschlusse aller zeitlich lebender Familienglieder anklebt, nicht persönlichen 
Tendenzen, Zu= und Abneigungen folgen, sondern sich nur im Geiste der providentia 
majorum, somit des beschworenen Hausgesetzes bewegen solle, daß daher bei Aende- 
rungen des Hausgesetzes, sowie bei Erholung oder Ertheilung von Consensen lediglich 
die auf gewissenhafte Prüfung erlangte Ueberzeugung von dem, was im Geiste des 
Gesetzes wahrhaft noth thut, und dem bleibenden Wohle des Fideikommisses und des 
fürstlichen Hauses frommt, zum Richtpunkte dienen dürfe. In solcher Weise wird das 
fürstliche Haus erhalten bleiben bei Ehren und Würden, mit Gott, Ordnung und 
Eintracht.
	        
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