Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

835 
Zweites Hauptstück. 
Verhältnisse der Oettingen-Wallerstein'schen Linie zum Gesammthaus Oecttingen. 
Artikel 1. 
Sämmtliche Linien des fürstlichen Hauses Oettingen bilden zusammen nur ein 
Gesammthaus; es umschlingt sie das Band gemeinsamer Statute, welche zugleich jeder 
Linie die Schranken anweisen, über welche ihr Recht der Verfügung nicht hinausreicht. 
Artikel 2. 
Diese gemeinsamen Statute sind: 
a. die Erbeinigungen einschlüssig jener von 1522; 
b. die Haupt= und Grundabtheilungsurkunde vom Jahre 1694; 
C. der Präliminarhauptvergleich von 1781. 
Artikel 3. 
Die gemeinsamen Statute den eingetretenen Zeitverhältnissen gemäß zu revidiren, 
soll im Vereine mit der agnatischen Linie Oettingen-Spielberg versucht werden. 
Zur Bestätigung und Beurkundung 2c. kc. 
hausgesetz für das fürstliche Gesammthaus Gettingen 
(vom 26. Januar 1876). 
Artikel I. 
Alles, was die fürstlichen Linien Oettingen-Spielberg und Oettingen-Wallerstein 
gegenwärtig besitzen und in Zukunft erwerben, ist Oettingen'sches Stammgut und bildet 
als solches ein dem Eigenthum nach gemeinsames, aber der Verwaltung und Nutzung 
nach getrenntes Stammgut in dem Mannsstamme der vormaligen Grafen nun Fürsten 
von Oettingen mit gänzlichem Ausschluß der weiblichen Nachkommen bis zur Erlöschung 
des Mannsstammes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.