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genossenschaften vom 30. Mai 1891 (Reg. Blatt S. 151) wird hiemit Nachstehendes
verfügt:
Der §. 26 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlegung
und den Einzug der Beiträge zu den landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften vom
18. Juni 1891 (Reg. Blatt S. 154) wird mit Wirkung auf die Umlage der Ge-
nossenschaftsbeiträge für das Jahr 1900 durch folgende Bestimmung ersetzt:
S. 26.
Für die Umlegung der Beiträge haben die landwirthschaftlichen Berufsgenossen-
schaften den Gemeinden eine Vergütung zu leisten, welche vier Pfennig für jeden im
Steuerabrechnungsbuch eingetragenen Beitragspflichtigen beträgt.
Die Vergütung, welche den Gemeinden für den Einzug der Beiträge von der Be-
rufsgenossenschaft zu gewähren ist, beträgt für die ersten 300 x der abgelieferten Bei-
träge drei vom Hundert, für den weiteren Betrag bis zu 1000 ¾N zwei vom Hundert,
im Uebrigen eins vom Hundert.
Diese Vergütung ist bei Einsendung der auf die Gemeinde entfallenden Umlage-
beträge an den Genossenschaftsvorstand von der Gesammtsumme der abzuliefernden Bei-
träge in Abzug zu bringen.
Wenn eine Gemeinde den auf sie entfallenden Umlagebetrag ohne Umlage aus der
Gemeindekasse an die Berufsgenossenschaft bezahlt, so darf weder eine Vergütung für die
Umlegung, noch eine solche für den Einzug der Beiträge von dem Umlagebetrag in
Abzug gebracht werden.
Stuttgart, den 14. November 1900.
Pischek.
gekanntmachung des Kriegeministeriums,
betreffend die anläßlich der Durchführung der neuen Militärgerichtsorganisation in Württemberg
ausgestellten Militärgerichtsbehörden. Vom 8. November 1900.
Anläßlich der Durchführung der neuen Militärgerichtsorganisation sind in Würt-
temberg folgende Militärgerichtsbehörden zur Aufstellung gekommen:
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