Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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schäftigten  Arbeiter  auf  den  gemeinschaftlichen  Antrag  der  letzteren  und  der  Werksbesitzer
durch  den  Kuappschaftsvorstand  in  den  Knappschaftsverein  aufgenommen  werden.
Die  Knappschaftsvereine  erlangen  durch  die  Bestätigung  ihrer  Satzungen  die  Eigenschaft
juristischer  Personen.
Art.  200.  (168.)

Die  bereits  bestehenden  Knappschaftsvereine  bleiben  in  Wirksamkeit;  dieselben  können
mit  Zustimmung  ihrer  Vertreter  einem  nach  Art.  201  zu  bildenden  Bezirke  einverleibt  werden.
Der  gegenwärtige  Titel  findet  jedoch  auch  auf  sie  Anwendung  und  es  sind  ihre  Satzungen
mit  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  in  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Die  Besitzer  und  Arbeiter  der  Hüttenwerke  und  der  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nicht
unterworfenen  Aufbereitungsanstalten,  welche  bereits  einem  Knappschaftsvereine  angehören,
scheiden  auf  ihren  gemeinschaftlichen  Antrag  aus  dem  Vereine  aus.

Art.  201.  (169.)

Die  Bestimmung  der  Bezirke,  für  welche  neue  Knappschaftsvereine  gegründet  werden
sollen,  hängt  zunächst  von  dem  Beschlusse  der  Betheiligten  ab.

Wird  von  den  Betheiligten  der  zu  gründenden  Knappschaftsvereine  die  Bildung  eines
Bezirks  überhaupt  nicht  beschlossen  oder  erfolgt  über  die  Bestimmung  des  Bezirkes  keine
Einigung  unter  den  Betheiligten,  so  entscheidet  das  Oberbergamt  nach  Anhörung  der  Werksbesitzer
  und  eines  von  den  Arbeitern  zu  wählenden  Ausschusses.

Art.  202.  (170.)

Alle  in  dem  Bezirke  eines  bereits  bestehenden  oder  neu  gegründeten  Knappschaftsvereines
  gelegenen  Bergwerke,  Aufbereitungsanstalten  und  Salinen  (Art.  199)  und  die  auf
denselben  beschäftigten  Arbeiter  sind  dem  Vereine  nach  näherer  Bestimmung  der  Satzungen
beizutreten  berechtigt  und  verpflichtet.

Berechtigt  zum  Beitritt  sind  auch  die  Werksbeamten,  sowie  die  Verwaltungsbeamten
des  Knappschaftsvereines.

Art.  203.  (171.)

Für  jeden  Knappschaftsverein  haben  die  Werksbesitzer  unter  Mitwirkung  eines  von
den  Arbeitern  zu  wählenden  Ausschusses  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetze  in  Uebereinstimmung
stehende  Satzungen  aufzustellen.

Dieselben  unterliegen  der  Bestätigung  des  Oberbergamtes,  welche  nur  versagt  werden
darf,  wenn  die  Satzungen  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwiderlaufen.

Werden  die  Satzungen  nach  vorgängiger  Aufforderung  nicht  innerhalb  Jahresfrist  vorgelegt,
  so  hat  das  Oberbergamt  dieselben  aufzustellen.