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6) Anordnungen und Entscheidungen, welche das Verwaltungskollegium als höhere
Verwaltungsbehörde gegenüber den Handwerkskammern zu treffen hat (8. 2 der
Ministerialverfügung vom 31. Oktober 1899);
7) die Entscheidung über Einsprachen gegen die Wahlen zu den Handelskammern
und gegen die Feststellung ihrer Ergebnisse, sowie über Beschwerden gegen Be-
scheide von Handelskammern, durch welche die Mitgliedschaft als erloschen erklärt
wird (Art. 17 und 20 des Gesetzes vom 30. Juli 1899);
8) andere, eine kollegiale Berathung erfordernde Gegenstände, welche zur kollegialen
Berathung im Verwaltungskollegium durch das Ministerium des Innern oder
den Vorstand der Centralstelle bestimmt werden.
Zur Giltigkeit eines Kollegialbeschlusses des Verwaltungskollegiums ist die An-
wesenheit von mindestens vier Mitgliedern außer dem Vorstand erforderlich.
S. 17.
Der Vorstand der Centralstelle führt sowohl im Verwaltungskollegium als im
Gesammtkollegium den Vorsitz. Er hat in beiden Kollegien nur bei Stimmengleichheit
eine Stimme abzugeben.
Derselbe hat in Gemäßheit der gefaßten Beschlüsse die Ausfertigung vollziehen
zu lassen.
In Fällen, in welchen nach seiner Ueberzeugung ein Beschluß den Gesetzen oder
Verordnungen entgegensteht, oder wo er von der Vollziehung Nachtheil befürchtet, ist er
befugt und verpflichtet, unter Bemerkung im Protokoll die Entscheidung des Ministeriums
des Innern einzuholen.
Von derselben ist dem Kollegium in der nächsten Sitzung Nachricht zu geben.
C. 18.
Soweit die kollegiale Berathung und Beschlußfassung nicht einzutreten hat (siehe
§§. 12 und 16), werden die Geschäfte von dem Vorstand allein oder mit Zuziehung
der Referenten erledigt.
S. 19.
Die Verwaltung des Landesgewerbemuseums und der übrigen Institute der Central=
stelle (Bibliothek mit Vorbildersammlung und Lehrmittelsammlung, Sammlung der
Gipsabgüsse, Modellirwerkstätte und Gipsgießerei, chemisches Laboratorium), sowie die