Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

861 
M 50. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 11. Dezember 1900. 
Inhalt: 
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärligen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die Abänderung der Württembergischen Postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 8. Dezember 1900. 
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
bekreffend die Abänderung der Württembergischen Postordnung vom 21. Mai 1900. 
Vom 8. Dezember 1900. 
Vom I. Januar 1901 ab wird die Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg.Blatt 
S. 369) wie folgt abgeändert. 
In §. 9 erhalten die Bestimmungen unter b Drucksachen als außergewöhnliche Zeit- 
ungsbeilagen — Absätze XIV bis XVII — die nachstehende Fassung: 
XIV. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen 
unter I und II entsprechende Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, Druck 
oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeit- 
schrift erachtet werden können, mit welcher die Versendung erfolgen soll. 
XV. Jede Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Ver- 
leger bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr für so viele Exem- 
plare, als der Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden. Das 
Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers. 
XVI. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen nicht über zwei Bogen stark,
	        
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