Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bei neuen Zeitungen erfolgt bis zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung die Gewichts- 
berechnung vierteljährlich nach dem Gewichte der erschienenen Nummern. 
Der Verleger hat zum Zwecke der Gewichtsberechnung der ihm bezeichneten 
Postdienststelle ein vollständiges Pflichteremplar von jeder Zeitungsnummer beim 
Erscheinen zu liefern. 
§. 56. 
Ablieferung der Zeitungen vom Verleger. 
Der Verleger hat die im Postwege bezogenen Zeitungen nach den Anordnungen 
der Postverwaltung und, je nach den ihm zu bezeichnenden Bestimmungsorten ab- 
getheilt, verpackt oder unter hinreichend starkem Band mit der deutlichen Aufschrift 
des Abgangsortes, des Bestimmungsortes und der Zahl der eingelegten Exemplare 
unversiegelt einzuliefern und zwar nicht später als die von anderen Abnehmern 
bestellten Exemplare. 
8. 57. 
Beilagen, regelmäßige Nebenblätter und sonstige Zugaben zu Zeitungen. 
I. Als gewöhnliche Beilagen der durch die Post vertriebenen Zeitungen werden 
ohne Erhebung einer besonderen Gebühr solche Beilagen mitbefördert, welche nach 
Inhalt, Form, Papier, Druck und sonstiger Beschaffenheit als Bestandtheile der 
Zeitung zu erachten sind, jedoch wird das Gewicht dieser Beilagen bei der Ermitt- 
lung des Gewichts der Zeitung einbezogen. 
Nebenblätter, welche sich entweder durch Ankündigung in der Hauptzeitung 
oder nach Inhalt einer von dem Verleger an die Postbehörde abgegebenen schrift- 
lichen Erklärung als regelmäßige Beilagen der Hauptzeitung erkennen lassen, 
sind ebenfalls als gewöhnliche Beilagen zu behandeln, gleichviel ob sie im Zusam- 
menhang mit der Hauptzeitung, oder für sich allein durch Vermittlung der 
Post bezogen werden können. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob solche 
Nebenblätter in Form, Druck und Papier mit der Hauptzeitung übereinstimmen 
oder nicht. 
II. Beilagen und Nebenblätter, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht 
entsprechen, dürfen nur unter den in §. 9 für die außergewöhnlichen Zeitungsbeilagen 
festgesetzten Bestimmungen zur Beförderung angenommen werden. 
III. Bei Zeitschriften und Zeitungen, deren Verleger den Beziehern sonstige
	        
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