867
weisung gleichzeitig für den: Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit
beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten.
II. Die Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweisung erhoben, kommt aber
für die Rücküberweisung nach dem ursprünglichen Bezugsort nicht in Ansatz.
III. Soll eine bei der Post innerhalb des Orts= und Nachbarortsverkehrs des
Erscheinungs= und Druckorts bezogene Zeitung nach einem Orte außerhalb dieser
Verkehre überwiesen werden, so ist außer der Ueberweisungsgebühr (I) noch der
etwaige auf die betreffende Bezugszeit fallende Unterschied in den Bezugspreisen der
beiderlei Verkehre zu entrichten.
IV. Für die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen,
sondern unmittelbar beim Verleger bestellten Zeitung ist die Zeitungsgebühr und
das Zeitungsbestellgeld nach Maßgabe der §#§. 55 und 60 vom Antragsteller zu
entrichten.
S. 62.
Bestellungen des Verlegers für Dritte.
Dem Verleger ist die Anmeldung von Bestellungen für die von ihm gewon-
neuen Bezieher und von Tausch= und Freiexemplaren bei der Verlags-Postanstalt
unter folgenden Bedingungen gestattet:
Die Anmeldung hat auf Grund von Verzeichnissen zu erfolgen, deren Zahl
und Form von der Post bestimmt wird.
Bestellungen für gewonnene Bezieher sind von dem Verleger dahin zu be-
scheinigen, daß sie im Einverständnisse mit den Beziehern erfolgen.
Die Anmeldung von Tausch= und Freiexemplaren ist nur zulässig, wenn
die Zeitungen den Empfängern im Tausche gegen andere Zeitungen oder ohne
Entgelt geliefert werden. Die Gesammtzahl der Freiexemplare darf 10 Prozent
der Postauflage nicht übersteigen. Bezüglich der gewonnenen Bezieher und der
Empfänger von Tausch= und Freiexemplaren ist in den Anmeldeverzeichnissen für
jeden Einzelnen anzugeben, ob die Zeitung abgeholt oder abgetragen werden soll.
Bei jeder Anmeldung wird vom Verleger die Zeitungsgebühr und, sofern er das
Zeitungsbestellgeld entrichten will, auch dieses erhoben. Die für die Gesammtzahl
der Exemplare bei jeder Anmeldung sich ergebenden Bruchpfennige an Zeitungs-
gebühr werden auf den nächsten vollen Pfennig aufgerundet. Solange bei neuen