Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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weisung gleichzeitig für den: Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit 
beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. 
II. Die Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweisung erhoben, kommt aber 
für die Rücküberweisung nach dem ursprünglichen Bezugsort nicht in Ansatz. 
III. Soll eine bei der Post innerhalb des Orts= und Nachbarortsverkehrs des 
Erscheinungs= und Druckorts bezogene Zeitung nach einem Orte außerhalb dieser 
Verkehre überwiesen werden, so ist außer der Ueberweisungsgebühr (I) noch der 
etwaige auf die betreffende Bezugszeit fallende Unterschied in den Bezugspreisen der 
beiderlei Verkehre zu entrichten. 
IV. Für die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, 
sondern unmittelbar beim Verleger bestellten Zeitung ist die Zeitungsgebühr und 
das Zeitungsbestellgeld nach Maßgabe der §#§. 55 und 60 vom Antragsteller zu 
entrichten. 
S. 62. 
Bestellungen des Verlegers für Dritte. 
Dem Verleger ist die Anmeldung von Bestellungen für die von ihm gewon- 
neuen Bezieher und von Tausch= und Freiexemplaren bei der Verlags-Postanstalt 
unter folgenden Bedingungen gestattet: 
Die Anmeldung hat auf Grund von Verzeichnissen zu erfolgen, deren Zahl 
und Form von der Post bestimmt wird. 
Bestellungen für gewonnene Bezieher sind von dem Verleger dahin zu be- 
scheinigen, daß sie im Einverständnisse mit den Beziehern erfolgen. 
Die Anmeldung von Tausch= und Freiexemplaren ist nur zulässig, wenn 
die Zeitungen den Empfängern im Tausche gegen andere Zeitungen oder ohne 
Entgelt geliefert werden. Die Gesammtzahl der Freiexemplare darf 10 Prozent 
der Postauflage nicht übersteigen. Bezüglich der gewonnenen Bezieher und der 
Empfänger von Tausch= und Freiexemplaren ist in den Anmeldeverzeichnissen für 
jeden Einzelnen anzugeben, ob die Zeitung abgeholt oder abgetragen werden soll. 
Bei jeder Anmeldung wird vom Verleger die Zeitungsgebühr und, sofern er das 
Zeitungsbestellgeld entrichten will, auch dieses erhoben. Die für die Gesammtzahl 
der Exemplare bei jeder Anmeldung sich ergebenden Bruchpfennige an Zeitungs- 
gebühr werden auf den nächsten vollen Pfennig aufgerundet. Solange bei neuen
	        
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