Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art. 19. 
War die abzutretende Liegenschaft oder das Nutzungsrecht vermiethet oder verpachtet, 
so tritt mit dem Inkrafttreten der Ablösung (Art. 42 Abs. 1) das zum Bezug der ab- 
gelösten Leistungen berechtigt gewesene Subjekt, auf welches die Liegenschaft oder das 
Nutzungsrecht übergeht, in den Mieth= oder Pachtvertrag als Vermiether oder Verpächter 
ein. Es steht jedoch innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der 
Ablösung sowohl ihm als dem Miether oder Pächter, sofern nicht eine kürzere Kündigungs- 
frist vereinbart war oder nachträglich vereinbart wird, die Kündigung des Vertragsver- 
hältnisses auf den Schluß des folgenden Kalenderhalbjahrs zu. Wird von diesem Kündigungs- 
recht kein Gebrauch gemacht, so gelten bezüglich der Kündigung des Vertragsverhältnisses 
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Art. 20. 
Das Ablösungskapital ist auf den in Art. 42 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt zu be- 
rechnen und von diesem an bis zum Tage der Bezahlung mit 4% zu verzinsen. 
Die der bürgerlichen Gemeinde, Kirchen-, Pfarr= oder Schulgemeinde zufallenden 
Ablösungskapitalien bilden mit der in Abs. 3 und 4 bezeichneten Maßgabe einen Theil 
des Grundstocksvermögens dieser Körperschaften. 
Wenn die Nealgemeinderechtsbesitzer nicht den gesammten öffentlichen Aufwand einer 
bürgerlichen Gemeinde, Kirchen-, Pfarr= oder Schulgemeinde, sondern nur einzelne Theile 
desselben zu bestreiten hatten, so sind die Erträgnisse des dem bisher bezugsberechtigten 
Subjekt als Entgelt für die abgelösten Leistungen zugefallenen Geld= oder Naturalver- 
mögens, insoweit als die durch die abgelösten Leistungen befriedigten Bedürfnisse fort- 
dauern und nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts unter Beiziehung der bisher 
privatrechtlich leistungspflichtigen Realgemeinderechtsbesitzer zu befriedigen sind, vorweg 
für jene Bedürfnisse zu verwenden. Das den bürgerlichen Gemeinden, Kirchen-, Pfarr- 
oder Schulgemeinden zufallende Natural= oder Geldvermögen ist in diesem Falle von 
dem übrigen Grundstocksvermögen rechnerisch abgesondert zu verwalten. 
Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 3 können in besonderen Fällen auf Antrag 
des zum Bezug der abgelösten Leistungen berechtigt gewesenen Subjekts und nach An- 
hörung der Gemeinderechtsbesitzer von dem Ministerium des Innern, soweit Kirchen-,
	        
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