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Art. 19.
War die abzutretende Liegenschaft oder das Nutzungsrecht vermiethet oder verpachtet,
so tritt mit dem Inkrafttreten der Ablösung (Art. 42 Abs. 1) das zum Bezug der ab-
gelösten Leistungen berechtigt gewesene Subjekt, auf welches die Liegenschaft oder das
Nutzungsrecht übergeht, in den Mieth= oder Pachtvertrag als Vermiether oder Verpächter
ein. Es steht jedoch innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der
Ablösung sowohl ihm als dem Miether oder Pächter, sofern nicht eine kürzere Kündigungs-
frist vereinbart war oder nachträglich vereinbart wird, die Kündigung des Vertragsver-
hältnisses auf den Schluß des folgenden Kalenderhalbjahrs zu. Wird von diesem Kündigungs-
recht kein Gebrauch gemacht, so gelten bezüglich der Kündigung des Vertragsverhältnisses
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Art. 20.
Das Ablösungskapital ist auf den in Art. 42 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt zu be-
rechnen und von diesem an bis zum Tage der Bezahlung mit 4% zu verzinsen.
Die der bürgerlichen Gemeinde, Kirchen-, Pfarr= oder Schulgemeinde zufallenden
Ablösungskapitalien bilden mit der in Abs. 3 und 4 bezeichneten Maßgabe einen Theil
des Grundstocksvermögens dieser Körperschaften.
Wenn die Nealgemeinderechtsbesitzer nicht den gesammten öffentlichen Aufwand einer
bürgerlichen Gemeinde, Kirchen-, Pfarr= oder Schulgemeinde, sondern nur einzelne Theile
desselben zu bestreiten hatten, so sind die Erträgnisse des dem bisher bezugsberechtigten
Subjekt als Entgelt für die abgelösten Leistungen zugefallenen Geld= oder Naturalver-
mögens, insoweit als die durch die abgelösten Leistungen befriedigten Bedürfnisse fort-
dauern und nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts unter Beiziehung der bisher
privatrechtlich leistungspflichtigen Realgemeinderechtsbesitzer zu befriedigen sind, vorweg
für jene Bedürfnisse zu verwenden. Das den bürgerlichen Gemeinden, Kirchen-, Pfarr-
oder Schulgemeinden zufallende Natural= oder Geldvermögen ist in diesem Falle von
dem übrigen Grundstocksvermögen rechnerisch abgesondert zu verwalten.
Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 3 können in besonderen Fällen auf Antrag
des zum Bezug der abgelösten Leistungen berechtigt gewesenen Subjekts und nach An-
hörung der Gemeinderechtsbesitzer von dem Ministerium des Innern, soweit Kirchen-,