Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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auf Markung Hilgartshausen, Gemeinde Brettheim, Oberamts Gerabronn, welche 
nothwendig sind, um im Ort Hilgartshausen selbst und in dessen nächster Umgebung die 
bisher in zwei scharfen Wendungen mit ungünstigen Steigungs- und Gefällverhältnissen 
verlaufende Staatsstraße Nr. 13 Eckartshausen—Rothenburg durch eine möglichst ebene 
und gerade Straßenstrecke zu ersetzen, im Wege der Zwangsenteignung zu bewerkstelligen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatsstraßenbau-. 
verwaltung durch die Straßenbauinspektion Künzelsau vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Ministerialabtheilung für den Straßen= und 
Wasserbau in Stuttgart bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt 
Gegeben Stuttgart, den 24. Januar 1900. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Trennung des Mesnerdienstes vom Schnlamte und die Ausscheidung der zum 
Organisten-, fiantoren- etr. Dienst gehörigen Lesoldungstheile aus dem Schuleinkommen. 
Vom 20. Januar 1900. 
Zur Vollziehung der Art. 11 bis 17 des Gesetzes, betreffend die Einkommens. 
verhältnisse der Volksschullehrer, die Trennung des Mesnerdienstes vom Schulamte und 
die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an Volksschulen, vom 31. Juli 1899 (Reg. Blatt. 
S. 590), wird Nachstehendes verfügt. 
Zu Art. 11. 
S. 1. 
Die ausnahmsweise Uebertragung des Mesnerdienstes an einen Volksschullehrer 
soll von der Oberschulbehörde nur unter der Voraussetzung zugelassen werden, daß das 
Hauptamt des Lehrers hiedurch nicht beeinträchtigt wird. Als durch die örtlichen Ver-
	        
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