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auf Markung Hilgartshausen, Gemeinde Brettheim, Oberamts Gerabronn, welche
nothwendig sind, um im Ort Hilgartshausen selbst und in dessen nächster Umgebung die
bisher in zwei scharfen Wendungen mit ungünstigen Steigungs- und Gefällverhältnissen
verlaufende Staatsstraße Nr. 13 Eckartshausen—Rothenburg durch eine möglichst ebene
und gerade Straßenstrecke zu ersetzen, im Wege der Zwangsenteignung zu bewerkstelligen.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatsstraßenbau-.
verwaltung durch die Straßenbauinspektion Künzelsau vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Ministerialabtheilung für den Straßen= und
Wasserbau in Stuttgart bestellt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt
Gegeben Stuttgart, den 24. Januar 1900.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend die Trennung des Mesnerdienstes vom Schnlamte und die Ausscheidung der zum
Organisten-, fiantoren- etr. Dienst gehörigen Lesoldungstheile aus dem Schuleinkommen.
Vom 20. Januar 1900.
Zur Vollziehung der Art. 11 bis 17 des Gesetzes, betreffend die Einkommens.
verhältnisse der Volksschullehrer, die Trennung des Mesnerdienstes vom Schulamte und
die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an Volksschulen, vom 31. Juli 1899 (Reg. Blatt.
S. 590), wird Nachstehendes verfügt.
Zu Art. 11.
S. 1.
Die ausnahmsweise Uebertragung des Mesnerdienstes an einen Volksschullehrer
soll von der Oberschulbehörde nur unter der Voraussetzung zugelassen werden, daß das
Hauptamt des Lehrers hiedurch nicht beeinträchtigt wird. Als durch die örtlichen Ver-