Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Grundbuch in Bezug genommenen Urkunden, eine beglaubigte Abschrift der sämmtlichen 
auf das betreffende Grundstück bezüglichen, dem Grundbuchamt vorliegenden Urkunden, 
Ermittelungen und Verhandlungen mitzutheilen. 
Der Versteigerungstermin darf erst nach der Wiederherstellung des Grundbuchs 
bestimmt werden. 
S. 25. 
Bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs für ein Grundstück ist die Einsicht der 
auf dieses Grundstück bezüglichen Ermittelungsakten des Grundbuchamts Jedem zu 
gestatten, gegen dessen rechtliches Interesse an derselben ein Bedenken nicht obwaltet. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 14. Dezember 1900. 
Wilhelm. 
Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. von Soden. Weizsäcker. 
verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Einführung des Akzneibuchs für das Deutsche Reich (vierte Ausgabe). 
Vom 8. Dezember 1900. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 
22. August d. Is. (Reg. Blatt S. 671) wird Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
In allen Apotheken, einschließlich der Filialapotheken, Dispensiranstalten und ärzt- 
lichen Handapotheken muß ein Exemplar der vierten Ausgabe des Arzneibuchs für das 
Deutsche Reich, Berlin 1900, R. v. Deckers Verlag, welche vom 1. Januar 1901 ab an 
die Stelle der zur Zeit in Geltung befindlichen dritten Ausgabe nebst Nachtrag tritt, 
vorhanden sein. 
Auf Seite 446 dieses Arzneibuchs ist bei Acium Sulluricum in der letzten Spalte 
die Zahl 1,138 in 1,838 abzuändern.
	        
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