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8. 2.
Die neuen Bezeichnungen des Arzneibuchs sind bei jeder Neuanschaffung von Be-
hältern oder bei Erneuerung der Signatur derselben stets sofort anzuwenden.
Im Uliebrigen sind die Behälter bis spätestens 1. Januar 1906 mit den neuen Be-
zeichnungen zu versehen.
§. 3.
Die in der Anlage I zum Arzneibuch aufgeführten Reagentien und volumetrischen
Lösungen sind in jeder Apotheke einschließlich der Filialapotheken und Dispensiranstalten
in vorgeschriebener Beschaffenheit und geeigneter Zusammenstellung vorräthig zu halten.
Ausgenommen sind diejenigen Lösungen und Mischungen, deren Herstellung zu Reagentien-
zwecken im Arzneibuch nur „bei Bedarf“ gefordert ist.
Ebenso sind die zur Untersuchung der Waaren gemäß den neuen Vorschriften er-
forderlichen weiteren Geräthe zu beschaffen.
S. 4.
Soferne in den Apotheken einschließlich der Filialapotheken unter Beachtung der
Vorschriften in §. 30 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 1. Juli 1885, betreffend die
Einrichtung und den Betrieb der Apotheken 2c. (Reg. Blatt S. 305), Rohstoffe oder Prä-
parate zum Gebrauch für Thiere oder für technische Zwecke in geringerer als der durch
das Arzneibuch geforderten Güte vorräthig gehalten werden, müssen diese Rohstoffe oder
Präparate in der Offizin der Apotheke auch in der von dem Arzneibuch geforderten Be-
schaffenheit vorräthig sein. 8
. 9).
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Januar 1901 in Kraft.
An diesem Tage treten die Ministerialverfügung vom 12. Dezember 1890, betreffend
die Einführung des Arzneibuchs für das Deutsche Reich, dritte Ausgabe, (Reg. Blatt
S. 311) und die Ministerialverfügung vom 18. März 1895, betreffend die Einführung
eines Nachtrags zum Arzneibuch für das Deutsche Reich, dritte Ausgabe, (Reg. Blatt
S. 74) außer Geltung.
Der §. 29 der Ministerialverfügung vom 1. Juli 1885 behält folgende durch §. 7
der Ministerialverfügung vom 12. Dezember 1890 festgesetzte Fassung: