Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art. 2. 
Diejenigen Gewässer, welche nicht unter die Bestimmungen des Art. 1 fallen, sind 
vorbehältlich der Vorschriften in Art. 3 und 4 der privatrechtlichen Verfügung des Grund- 
eigenthümers überlassen. 
Dies gilt insbesondere 
1) von den unterirdischen Gewässern, soweit nicht ein öffentliches Gewässer in seiner 
Fortsetzung streckenweise unterirdisch fließt, sowie von den Quellen, falls diese 
nicht mit solcher Mächtigkeit hervorbrechen, daß ihr Ablauf sofort einen in einem 
Bette ständig fließenden Wasserlauf bildet; 
2) von dem Wasser, welches in Teichen, Zisternen, Brunnen, Röhren oder Gräben 
eingeschlossen ist, sowie von dem auf einem Grundstück befindlichen Regenwasser. 
Art. 3. 
Der Eigenthümer eines Grundstücks ist, wofern nicht die Vorschrift des §. 226 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung findet, befugt, auf seinem Grundstücke Zisternen 
oder Brunnen anzulegen oder in anderer Weise unterirdische Wasser zu Tage zu fördern, 
sowie das durch solche Veranstaltungen oder durch Quellen gewonnene Wasser abzuleiten. 
Es ist jedoch die Förderung oder Wegleitung von Wasser (Abs. 1) durch die Ver- 
waltungsbehörde zu untersagen oder zu beschränken und die Beseitigung der hiefür 
getroffenen — oder, falls eine Quelle oder unterirdische Wasserader zufällig eröffnet 
worden ist, die Beseitigung der diese Eröffnung bewirkenden — Veranstaltungen anzu- 
ordnen, wenn und soweit durch eine solche Veränderung des bestehenden Zustands ein 
erhebliches öffentliches Interesse verletzt wird. Das Vorhandensein eines erheblichen 
öffentlichen Interesses an der Untersagung oder Beschränkung kann insbesondere dann 
angenommen werden, wenn einer Gemeinde das für den allgemeinen Gebrauch unent- 
behrliche Trink= oder Nutzwasser ohne ausreichenden Ersatz entzogen, oder der Wasserstand 
eines öffentlichen Gewässers so sehr beeinträchtigt wird, daß hiedurch Wassernutzungs- 
berechtigte in dem ihnen seit langer Zeit zustehenden Wasserbezug oder Grundeigenthümer 
in beträchtlichem Maße als geschädigt erscheinen. In letzterem Falle kann die Verwal- 
tungsbehörde von der Untersagung oder Beschränkung absehen, wenn den geschädigten 
oder mit Schaden bedrohten Wassernutzungsberechtigten oder Grundeigenthümern von dem 
Eigenthümer des Grundstücks (Abs. 1) oder demjenigen, dem die Veränderung Vortheil
	        
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