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Art. 2.
Diejenigen Gewässer, welche nicht unter die Bestimmungen des Art. 1 fallen, sind
vorbehältlich der Vorschriften in Art. 3 und 4 der privatrechtlichen Verfügung des Grund-
eigenthümers überlassen.
Dies gilt insbesondere
1) von den unterirdischen Gewässern, soweit nicht ein öffentliches Gewässer in seiner
Fortsetzung streckenweise unterirdisch fließt, sowie von den Quellen, falls diese
nicht mit solcher Mächtigkeit hervorbrechen, daß ihr Ablauf sofort einen in einem
Bette ständig fließenden Wasserlauf bildet;
2) von dem Wasser, welches in Teichen, Zisternen, Brunnen, Röhren oder Gräben
eingeschlossen ist, sowie von dem auf einem Grundstück befindlichen Regenwasser.
Art. 3.
Der Eigenthümer eines Grundstücks ist, wofern nicht die Vorschrift des §. 226 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung findet, befugt, auf seinem Grundstücke Zisternen
oder Brunnen anzulegen oder in anderer Weise unterirdische Wasser zu Tage zu fördern,
sowie das durch solche Veranstaltungen oder durch Quellen gewonnene Wasser abzuleiten.
Es ist jedoch die Förderung oder Wegleitung von Wasser (Abs. 1) durch die Ver-
waltungsbehörde zu untersagen oder zu beschränken und die Beseitigung der hiefür
getroffenen — oder, falls eine Quelle oder unterirdische Wasserader zufällig eröffnet
worden ist, die Beseitigung der diese Eröffnung bewirkenden — Veranstaltungen anzu-
ordnen, wenn und soweit durch eine solche Veränderung des bestehenden Zustands ein
erhebliches öffentliches Interesse verletzt wird. Das Vorhandensein eines erheblichen
öffentlichen Interesses an der Untersagung oder Beschränkung kann insbesondere dann
angenommen werden, wenn einer Gemeinde das für den allgemeinen Gebrauch unent-
behrliche Trink= oder Nutzwasser ohne ausreichenden Ersatz entzogen, oder der Wasserstand
eines öffentlichen Gewässers so sehr beeinträchtigt wird, daß hiedurch Wassernutzungs-
berechtigte in dem ihnen seit langer Zeit zustehenden Wasserbezug oder Grundeigenthümer
in beträchtlichem Maße als geschädigt erscheinen. In letzterem Falle kann die Verwal-
tungsbehörde von der Untersagung oder Beschränkung absehen, wenn den geschädigten
oder mit Schaden bedrohten Wassernutzungsberechtigten oder Grundeigenthümern von dem
Eigenthümer des Grundstücks (Abs. 1) oder demjenigen, dem die Veränderung Vortheil