Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Abs. 1) bewirkt oder einzelne Strecken, Arme oder Theile des Betts verlandet oder 
trocken gelegt werden, so fällt das künstlich gewonnene Land, soweit nicht Art. 14 etwas 
Anderes bestimmt, in das Eigenthum des Unternehmers der Regulirung oder Verlegung. 
Maßgebend für die Abgrenzung ist die zur Zeit des Beginns der Ausführung des Unter- 
nehmens vorhandene Uferlinie. 
Den Eigenthümern der hiedurch von dem Gewässer abgeschnittenen Grundstücke ist, 
soweit es die flußpolizeilichen Interessen nach dem Ermessen der staatlichen Flußbau- 
behörde zulassen, die Verbindung mit dem Gewässer behufs seiner Benützung für ihre 
wirthschaftlichen Zwecke zu gestatten. 
Wenn nach der Entscheidung der Flußbaubehörde die Veräußerung des künstlich 
gewonnenen Landes ohne Beeinträchtigung der flußpolizeilichen Interessen möglich ist, 
so können die Eigenthümer der rückwärts anstoßenden Grundstücke verlangen, daß ihnen 
das Eigenthum dieses Landes gegen Ersatz des Werths überlassen wird. Für die Ab- 
grenzung der Grundflächen, deren Erwerbung die einzelnen Eigenthümer beanspruchen 
können, finden die Vorschriften der Art. 9 Abs. 1 und 13 Abs. 4 entsprechende Anwend- 
ung. Der Anspruch erlischt, wenn die angebotene Erwerbung abgelehnt wird. 
Gegen die Entscheidung der Flußbaubehörde (Abs. 2 und 3) ist die sofortige Be- 
schwerde bis zum Ministerium des Innern statthaft, welches endgültig entscheidet. 
Art. 13. 
Wenn ein fließendes öffentliches Gewässer sein Bett verläßt, so sind, soweit nicht 
Art. 12 Anwendung findet, die Eigenthümer der an das verlassene Bett angrenzenden 
Grundstücke, die betheiligten Wassernutzungsberechtigten und Unterhaltungspflichtigen, 
die mit Rücksicht auf ihre bisherige Wasserversorgung betheiligten Gemeinden, sowie, falls 
das Gewässer sich ein neues Bett gebildet hat, die Eigenthümer der Grundfläche des 
Letzteren insgesammt oder einzeln befugt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wieder 
herzustellen. 
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb der Frist von zwei Jahren seit 
der erfolgten Veränderung des Wasserlaufs bei der Kreisregierung angemeldet wird, 
oder wenn und soweit die von der Kreisregierung hierauf für die Wiederherstellung des 
früheren Zustandes anzuberaumende Frist nicht eingehalten wird. Bei der Ertheilung 
dieser Frist, welche im Fall des Vorliegens besonderer Gründe auf rechtzeitiges Ansuchen
	        
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