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Art. 25.
Abgesehen von dem Fall des Art. 23 ist bei Unternehmungen, welche die mit der
Abführung erheblicher Wassermengen verbundene Entwässerung größerer Flächen bezwecken,
für die Einleitung des abgeführten Wassers in ein öffentliches Gewässer polizeiliche
Erlaubniß einzuholen. Zuständig zur Ertheilung der Erlaubniß ist die Kreisregierung.
Art. 26.
Gegen die Entscheidung der Kreisregierung in den Fällen des Art. 23 Abs. 1 bis 3
und Art. 25 kann von dem Gesuchsteller und den Betheiligten die sofortige Beschwerde
an das Ministerium des Innern erhoben werden, welches endgültig entscheidet, soferne
nicht ein Betheiligter behauptet, daß er durch die ertheilte Erlaubniß in einem ihm
zustehenden besonderen Rechte (Art. 1 Abs. 3, Art. 31) verletzt sei, in welchem Fall
gegen die Entscheidung des Ministeriums die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof stattfindet.
Im Falle des Art. 23 Abs. 5 ist gegen die Entscheidung des Oberamts die sofortige
Beschwerde an die Kreisregierung und weitere sofortige Beschwerde an das Ministerium
des Innern zulässig, welch letzteres unter der in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung end-
gültig entscheidet.
Art. 27.
Die ertheilte Erlaubniß (Art. 23 Abs. 1, 2 und 5, Art. 25) kann von der Kreis-
regierung ohne Entschädigung beschränkt oder widerrufen werden, wenn die Beschränkung
oder der Widerruf durch dringende Rücksichten des öffentlichen Wohls geboten ist.
Die nach Art. 23 Abs. 1 und 5 ertheilte Erlaubniß kann ohne Entschädigung von
der Kreisregierung beschränkt oder widerrufen werden, wenn den an die Erlaubniß
geknüpften Vorschriften wiederholt oder gröblich zuwidergehandelt wird.
Gegen die Beschränkung und den Widerruf der Erlaubniß ist die sofortige
Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig, welches endgültig entscheidet.
Die weiteren Bestimmungen über das Verfahren bei Ertheilung der Erlaubniß in
den Fällen der Art. 23 und 25 und bei Beschränkung oder Widerruf der Erlaubniß
werden im Verordnungsweg getroffen.