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insbesondere ob und welche Entschädigungen für Läutgarben, Mesnerlaibe und ähnliche
Bezüge als nach Art. 37 des Volksschulgesetzes seiner Zeit auf die Gemeindepflege über-
nommen, nunmehr aus dieser an die Kirchenpflege zu reichen sind.
Endlich ist anzugeben, ob und welche bewegliche Sachen (JInventarstücke) als zur
Mesnerei gehörig an die Kirchenpflege auszufolgen sind.
Auf der anderen Seite hat der Gemeinderath in Stiftungsangelegenheiten auch
darüber Vorschläge zu machen, welche Vermögenstheile nach erfolgter Ausscheidung der
Mesnereigüter aus der Verwaltung des Gemeinderaths in Stiftungsangelegenheiten
nunmehr in die ausschließliche Verwaltung der Gemeindepflege oder bürgerlichen Stift-
ungspflege überzugehen haben.
S. 8.
Die nach §. 7 zu machenden Vorschläge sind von dem Gemeinderath in Stiftungs-
angelegenheiten dem gemeinschaftlichen Oberamt unter Anschluß der zugehörigen Akten
und Nachweise vorzulegen, welches sie hinsichtlich ihrer Vollständigkeit zu prüfen hat.
Das gemeinschaftliche Oberamt hat sodann den bürgerlichen Gemeinderath nebst
dem Bürgerausschuß und den Kirchengemeinderath beziehungsweise Kirchenstiftungsrath
je zu einer Aeußerung über die Vorschläge zu veranlassen, wobei insbesondere der Kirchen-
gemeinderath beziehungsweise Kirchenstiftungsrath die Ansprüche für die Kirchengemeinde,
falls mit ihnen die Vorschläge nicht übereinstimmen, geltend zu machen hat.
Diese Aeußerungen hat das gemeinschaftliche Oberamt nach Einlauf zu prüfen,
soweit damit Anlaß zu weiterer Verhandlung zwischen den örtlichen Behörden gegeben
ist, diese herbeizuführen und die etwa erforderlichen Ergänzungen sowie Nichtigstellung
offenbarer Unrichtigkeiten zu veranlassen.
S. 9.
Liegen die Erklärungen der sämmtlichen betheiligten Behörden (§. 8) über alle in
Betracht kommende Punkte vor, so hat das gemeinschaftliche Oberamt die Ergebnisse
der Verhandlungen in einem Beibericht zusammenzufassen und diesen unter Anschluß
aller Akten der zuständigen Oberkirchenbehörde vorzulegen.
S. 10.
Nach Einlauf der Aeußerung der Oberkirchenbehörde (§. 9) bei dem gemeinschaft-