Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Wassernutzungsrechten und Genehmigung von Wasserbenützungsanlagen (Reichs- 
gewerbeordnung §§. 20 und 21, Wassergesetz Art. 31 Abs. 2, 3, 4 und 5).“ 
Die Nr. 81 des angeführten Tarifs erhält folgende Fassung: 
„Nr. 81. Wassernutzungsrechte und Wasserpolizei: 
I. Verleihung von Wassernutzungsrechten (Art. 31 des Wassergesetzes): 
1) für die Ertheilung der Verleihung 5 bis 500 4, welche Summe bei Stau- 
anlagen zu Triebwerken unter Zugrundelegung von 5 / für die rohe Pferde- 
kraft bis zu 5000 1/x erhöht werden kann; 
2) für die Verlängerung der Frist in den Fällen des Art. 36 Abs. 3 des ange- 
führten Gesetzes und des §. 49 Abs. 1 und 2 der Reichsgewerbeordnung, sowie 
für die Fristung in den Fällen des Art. 44 Abs. 1 Ziff. 2 des= angeführten 
Gesetzes und des §. 49 Abs. 3 bis 5 der Reichsgewerbeordnung 3 bis 150 MA 
Genehmigung von Wasserbenützungsanlagen, soweit hiemit eine Verleihung nicht 
verbunden ist: 
1) für die Ertheilung der Genehmigung (Art. 31 Abs. 5 des angeführten Gesetzes 
und Reichsgewerbeordnung §§. 16 bis 2))) u .sbis 150 4¾, 
2) für die Genehmigung von Aenderungen solcher Anlagen oder des Betriebs 
derselben (angeführtes Gesetz Art. 31 Abs. 5, Reichsgewerbeordnung §. 25) 
3 bis 100 4, 
3) für die Verlängerung der Frist im Falle des Art. 36 Abs. 3 des angeführten 
Gesetzes, sofern die Fristverlängerung nicht auch zugleich in Beziehung auf 
„eine Verleihung ertheilt it . ..3bts9)«-ä 
Zwangsverpflichtungen zu Gunsten fremder Woferbenützungsanlagen: 
für die Anerkennung einer Zwangsverpflichtung (angeführtes Gesetz Art. 56 
bis 63), sofern mit ihr eine Verleihung oder die' Genehmigung einer Wasser- 
benützungsanlage oder der Aenderung einer solchen beziehungeweis des Betriebs 
derselben nicht verbunden iifsft 3 bis 600 + 
IV. Für die Ertheilung derkpolizeilichen Erllubuß in den Fällen der Art. 23 und 25 
des angeführten Gesetzes . . .. 5 bis 200 + 
Für eine sonst nach den Vorschriften dis II. Abschnittes Ziff. 1 und III des 
angeführten Gesetzes (Art. 16 bis 22, 28 und 29 desselben) zu ertheilende 
II. 
— 
III. 
— 
— 
V.
	        
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