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dem gemeinschaftlichen Oberamt der Oberkirchenbehörde zur Genehmigung und, wenn
diese Genehmigung erfolgt ist, ebenso der betreffenden Kreisregierung vorgelegt.
Findet die eine oder andere dieser Behörden Anstände, so bleibt diesen anheimgestellt,
vor Ertheilung ihres Bescheids im gegenseitigen Benehmen sich zu verständigen. Bleibt
Meinungsverschiedenheit über die Genehmigung der Urkunde, so findet §. 13 Abf. 2
entsprechende Anwendung.
S. 18.
Auf Grund der genehmigten Ausscheidungs= und Abfindungsurkunde wird die Aus-
scheidung und Abfindung durch Uebergabe der Vermögensobjekte, Gebäude, Grundstücke,
dinglichen Rechte, beweglichen Sachen, Pfandscheine und sonstigen Schulddokumente oder
Werthe, gegebenen Falls durch Uebernahme von Schulden, vollzogen und werden die
etwa erforderlichen Einträge in die öffentlichen Bücher herbeigeführt.
S. 19.
Nach Vollzug der Ausscheidung beauftragt das gemeinschaftliche Oberamt einen
Rechnungsverständigen mit Berechnung der Ansprüche oder Verbindlichkeiten, welche für
Rechnung der Gemeinde-, Stiftungs= oder gemischten Stiftungspflege einerseits und der
Kirchenpflege andererseits vom Tage der Erledigung der Schulstelle ab bis zu dem Tag,
auf welchen die Schlußabrechnung zu stellen ist, dadurch erwachsen sind, daß bis dahin
die betheiligte Verwaltung die ihr bisher zugeflossenen Einnahmen aus Werthen, die zur
Mesnerei gehören, für diese bezogen, beziehungsweise die ihr bisher obgelegenen Leist-
ungen in solange fortgereicht hat.
Im Falle des §. 6 Abs. 2 ist die Abrechnung auf den Zeitpunkt des letzten dem
Antrage Folge gebenden Beschlusses, in dem des §. 6 Abs. 4 auf den Zeitpunkt vorzu-
nehmen, in welchem die mit dem Mesnereinkommen verbundene Stelle erledigt wird.
Die Abrechnung ist von dem gemeinschaftlichen Oberamt zu prüfen und, nachdem
etwaige Anstände den betheiligten örtlichen Kollegien zur Aeußerung mitgetheilt und
beseitigt sind, der Oberkirchenbehörde und hierauf der Kreisregierung vorzulegen. Wenn
auch die Aufsichtsbehörden gegen die Abrechnung nichts zu erinnern gefunden haben,
wird durch das gemeinschaftliche Oberamt deren Vollzug veranlaßt.
Auf diese Abrechnung können die Betheiligten verzichten.