Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver— 
kehrsanstalten, oder der von diesem bezeichneten Behörde erforderlich. 
Die Tarife und Abänderungen derselben sind spätestens mit der Einführung, 
Tariferhöhungen dagegen mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten öffent- 
lich bekannt zu machen. 
5) Die Eröffnung der Bahn darf nicht erfolgen, bevor nach vorgängiger Prüfung 
des Schienenwegs und der sonstigen Betriebseinrichtungen durch die damit beauf- 
tragten Kommissäre von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die Erlaubniß hiezu ertheilt ist. 
6) Die übrigen Vorschriften über den Betrieb werden von dem Unternehmer er- 
lassen und unterliegen der Genehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen 
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten. 
. 10. 
Besonderer Vereinbarung mit dem Unternehmer werden vorbehalten die Gestaltung 
oes Anschlusses der Nebenbahn an den Bahnhof der Württembergischen Staatsbahn in 
Kornthal, die Inanspruchnahme von Grundeigenthum des Staats auf diesem Bahnhof 
und in seiner Umgebung, sowie die Besorgung des Dienstes auf dem Anschlußbahnhof. 
Der Staat wird übrigens für die Benützung der staatlichen Bahnanlagen und für die 
Dienstbesorgung auf dem Anschlußbahnhofe nicht mehr als die Selbstkosten berechnen. 
§. 11. 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird auf den gegenseitigen Verkehr mit Stationen 
der Nebenbahn direkte Tarife erstellen, soweit hiefür ein Bedürfniß sich ergibt. 
Dabei soll davon ausgegangen werden, daß in Absicht auf den Güterverkehr eine 
hälftige Theilung der Abfertigungsgebühr stattfindet, wenn und insolange eine gleiche 
Maßnahme beim direkten Verkehr mit anderen an die Württembergische Staatsbahn an- 
geschlossenen Privatbahnen Platz greift. 
8. 12. 
Der Unternehmer ist verpflichtet: 
1) Seine Betriebsrechnung nach den von dem K. Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ertheilten Vorschriften ein-
	        
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