Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

115 
13. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 5. Juni 1901. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend das polizeiliche Meldewesen. Vom 25. Mai 1901.— Verfügung des Ministeriums 
des Innern, betrefsend das polizeiliche Meldewesen. Vom 30. Mai 1901. — Verfügung des Ministeriums 
des Innern über die Wohnungsaufsicht. Vom 21. Mai 1901. 
Königliche Verordnung, 
betreffend das polizeiliche Meldewesen. Vom 25. Mai 1901. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir unter 
Bezugnahme auf die Art. 15 Ziff. 2 und Art. 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom 
27. Dezember 1871 (Neg. Blatt S. 391) : 
4. Zuli 1898 (Neg. Blatt S. 149), wie folgt « 
§.1. 
Wirthe und andere Personen, welche gewerbsmäßig Gäste beherbergen, sind ver— 
bunden, über die bei ihnen übernachtenden Personen fortlaufende Verzeichnisse zu führen, 
worin der Tag der Aufnahme und der Abreise, der Name, der Stand oder das Gewerbe 
und der Wohnort des Uebernachtenden angegeben sein müssen. Letzterer ist zur Ertheilung 
einer wahrheitsgemäßen Auskunft, soweit dies zur ordnungsmäßigen Führung des 
erwähnten Verzeichnisses erforderlich ist, verpflichtet. 
Diese Verzeichnisse oder unentgeltliche Auszüge aus denselben müssen der Orts— 
polizeibehörde binnen einer von ihr festzusetzenden Frist vorgelegt werden.
	        
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