Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Ersatztruppentheile zur Einstellung überwiesen werden, soweit Mannschaften der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung in Frage kommen, sind dieselben sofort dem nächsten in 
Betracht kommenden Marinetheile (§. 66, „c.) zu überweisen. 
S. 98. 
Freiwilliger Eintritt. 
.Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatztruppentheilen Freiwillige jederzeit 
angenommen und eingestellt werden. 
Von jeder Einstellung ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission des Geburtsorts zu 
benachrichtigen. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der 8§§. 21,4 und 24 Anwendung. 
Die Annahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) ist zulässig. 
Sie werden bei der Demobilmachung oder Auflösung der betreffenden Truppentheile u. s. w. 
zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum Dienste 
herangezogen. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienste berechtigten Mediziner, welche bereits sechs Semester 
subirt haben, werden außerterminlich gemustert und bei vorhandener Tauglichkeit sogleich ein- 
erufen. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten treten — sofern sie es wünschen — bei 
Auflösung der Ersatztruppentheile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten vorläufigen 
Zurückstellung. 
Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in die Marine sind in der Marine- 
ordnung enthalten. 
§. 99. 
Reklamationen. 
Alle Reklamationen bei der Einberufung sind unzulässig. 
Vorläufige Zurückstellungen, die Seitens der Ersatzkommissionen ausgesprochen werden, haben nur 
so lange Gültigkeit, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig gedeckt werden kann. 
Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienste befinden, können nur im äußersten Noth- 
falle reklamirt werden. Ueber die Zulässigkeit befindet die Ersatzbehörde dritter Instanz, jedoch 
bleibt die Entscheidung über die Ausführbarkeit der Rückkehr in die Heimath lediglich dem Er- 
messen des kommandirenden Generals des mobilen Armeekorps und der mit gleichen Befugnissen 
versehenen Militärbefehlshaber anheimgestellt. 
Im Allgemeinen ist nur Versetzung zu einem Ersatztruppentheil und zeitweise Beurlaubung 
gestattet. · 
Sofortige Entlassungen können nur durch das zuständige Kriegsministerium oder das Reichs- 
Marine-Amt ausnahmsweise verfügt werden. «
	        
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