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Am Schlusse jedes Semesters ist mit dem Hauptbericht über den Zustand des
Wilhelmsstifts ein besonderer Bericht über die auf das Lehrfach sich vorbereitenden Zög-
linge unter Angabe der von ihnen gehörten Vorlesungen und der in den Seminarien
ihnen ertheilten Zeugnisse zu erstatten.
8. 7.
Nach Empfang der Priesterweihe und einer wenigstens halbjährigen, für gewöhnlich
höchstens ein Jahr dauernden Verwendung im Kirchendienst kehren die Kandidaten des
Lehramts auf die Hochschule zur Fortsetzung ihrer Studien zurück und legen nach
mindestens 3, in der Regel 4 Semestern weiteren Studiums die erste Dienstprüfung ab.
In besonders geeigneten Fällen kann mit Zustimmung des Bischöflichen Ordinariats
den Kandidaten des Lehramts gestattet werden, nach Erstehung des akademischen Schluß-
examens behufs ihrer weiteren Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung ein fünftes Jahr
im Wilhelmsstift zu verbleiben.
Vor der zweiten Dienstprüfung werden sie zur Vorbereitung auf das Lehramt einer
Lehranstalt zugewiesen, um als Repetenten, Vikare oder in sonstiger Dienstleistung von
dem Vorstand derselben die erforderliche Einweisung in die Theorie und Praxis des
Unterrichts zu erhalten.
8. 8.
Falls ein Kandidat des Lehramts die Prüfung, auf welche er sich vorbereitet hat,
durch eigenes Verschulden nicht ersteht, hat er die Stipendien, die ihm aus Staatsmitteln
zu dieser Vorbereitung verwilligt worden sind, der Staatskasse zurückzuerstatten.
Stuttgart, den 9. Februar 1901.
Weizsäcker.
Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend die Vertretung des Fiskus in Rechtssachen aus dem Geschäftskreis der Landesuniversität.
Vom 9. Februar 1901.
Vermöge des Vorbehalts in der Verfügung sämmtlicher Ministerien, betreffend die
Vertretung des Fiskus in Rechtsstreitigkeiten, vom 26. März 1900 (Reg. Blatt S. 337),