Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 2. 
Hinsichtlich der Wahl aus dem Kreise der Landwirthe gelten die in den 
§§. 3—5 enthaltenen Bestimmungen. 
8. 3. 
Der Ausschuß jedes landwirthschaftlichen Gauverbands wählt nach den für seine 
sonstigen Wahlen maßgebenden Bestimmungen des Statuts bezw. der Geschäftsordnung 
vier innerhalb des Gauverbands wohnende männliche, volljährige Personen aus dem 
Kreise der Landwirthe. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist 
(§. 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes).) 
Name, Beruf und Wohnort der Gewählten sind sofort nach der Wahl dem Vorstand 
der Centralstelle für die Landwirthschaft anzuzeigen. 
g. 4. 
Aus den nach §. 3 gewählten Personen werden in einem durch den Vorstand der 
Centralstelle für die Landwirthschaft zu veranlassenden Zusammentritt der gewählten 
Beiräthe dieser Centralstelle für jede Kreisregierung vier zu Mitgliedern und zwei zu 
Stellvertretern der letzteren gewählt. Die Mitglieder und Stellvertreter müssen im 
Kreis wohnen. 
Die Wahl (Abs. 1) erfolgt unter der Leitung des Vorstands der Centralstelle für 
die Landwirthschaft in geheimer Abstimmung getrennt für die Mitglieder und für die 
Stellvertreter. Vor der Wahl ist jedem Beirath ein Verzeichniß auszuhändigen, welches 
für jeden Kreis die wählbaren Personen bezeichnet. 
Das Ergebniß der Wahl wird von dem Vorstand der Centralstelle festgestellt. 
Als gewählt gelten diejenigen, welche die verhältnißmäßige Mehrheit der abgegebenen 
gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vor- 
stand der Centralstelle zu ziehende Loos. 
  
*) §. 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 371) lautet: 
Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 
1) Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 
2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das 
die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter 
zur Folge haben kann; 
3) Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
	        
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