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des Wassergesetzes bezüglich der Benützung der öffentlichen Gewässer bestehenden Rechts-
verhältnisse in die Wasserrechtsbücher eingetragen werden sollen (Art. 103 Abs. 3), bleibt
späterer Verfügung vorbehalten.
8. 39.
Nach Fertigstellung eines Eintrags im Wasserrechtsbuch erhält das Oberamt eine
beglaubigte Abschrift desselben ausschließlich der zum Eintrag gehörigen Beilagen. Die
Beglaubigung wird von dem technischen Beamten ertheilt, soweit sie nicht auf seinen
Antrag von der Kreisregierung einem anderen Beamten übertragen ist.
Außerdem sind dem Oberamt die erforderlichen Umschlagbogen (§. 8), eine Inhalts-
übersicht (§. 31) und ein Uebersichtsplan (§. 32) mitzutheilen.
Hinsichtlich der Vereinigung der Einträge in Umschlagbögen bezw. Heften und hin-
sichtlich des Einbands in Bücher finden die Vorschriften in den S§. 7 bis 9 Anwendung.
Die beim Oberamt befindlichen Abschriften der Einträge, sowie die Inhaltsübersicht
und der Uebersichtsplan sind zum Zweck der Ergänzung auf den neuesten Stand nach
Bedarf an den technischen Beamten einzusenden.
In dem gegenseitigen Verkehr zwischen dem technischen Beamten und dem Oberamt
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Formulare nicht gebrochen oder beschädigt werden.
g. 40.
Die in §. 35 über die Einsichtnahme und in §. 36 über die Ertheilung von Ab-
schriften getroffenen Bestimmungen finden auf das oberamtliche Exemplar des Wasser-
rechtsbuchs entsprechende Anwendung.
. 41.
Die Kreisregierungen haben Abschrift der Eintragung der in §. 10 Abs. 2 bezeich-
neten Rechtsverhältnisse den Oberämtern derjenigen betheiligten Bezirke, in deren Wasser-
rechtsbüchern der Eintrag nicht stattgefunden hat, in Kanzleiformat mitzutheilen.
Kommen im Falle des Abs. 1 Bezirke anderer Kreise in Betracht, so hat die Mit-
theilung auch an die Regierung dieser anderen Kreise zu erfolgen.