Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Wasserschan. Vom 6. November 1901. 
Auf Grund des Art. 106 des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (Reg. Blatt 
S. 921) wird Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Die Kreisregierungen haben alljährlich im Januar, erstmals im Januar 1903, einen 
Plan über die Vornahme der Wasserschau dem Ministerium des Innern zur Geneh- 
migung vorzulegen. 
Das Ministerium wird vor der Genehmigung die Ministerialabtheilung für den 
Straßen= und Wasserbau hören. * 
In dem Schauplan sind die Gewässer, an welchen die Schau vorgenommen werden 
soll, sowie der Umfang und die Zeit der letzteren zu bezeichnen. Auch ist ein Vorschlag 
darüber zu machen, unter wessen Leitung die Schau stattfinden und wer zu derselben 
zugezogen werden soll. 6 
Bei Aufstellung des Schauplans ist von folgenden Gesichtspunkten auszugehen: 
Die Schau soll in der Reihenfolge vorgenommen werden, daß sie zunächst an solchen 
Gewässern und Gewässerstrecken stattfindet, deren Besichtigung besonders dringlich oder 
besonders lehrreich erscheint. Hiebei kommen insbesondere in Betracht Gewässer, an 
welchen Wassernutzungsrechte in größerer Anzahl bestehen und Konflikte zwischen den 
mehreren Nutzungsberechtigten häufiger sind, ferner Gewässer, an denen erfahrungsgemäß 
schadenbringende Hochwasser und Eisgänge auftreten. 
S. 4. 
Im ersten Jahr (1903) erfolgt die Schau unter Leitung des technischen Mitglieds 
der Kreisregierung. Dasselbe gilt hinsichtlich der erstmaligen Schau an bedeutenderen 
Gewässern auch für die späteren Jahre. 
Die Wiederholung der Schau an einem Gewässer und die erstmalige Schau an 
unbedeutenderen Gewässern kann von einem anderen durch das Ministerium des Innern 
oder mit dessen Genehmigung durch die Kreisregierung beauftragten technischen Beamten 
geleitet werden.
	        
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