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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Wasserschan. Vom 6. November 1901.
Auf Grund des Art. 106 des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (Reg. Blatt
S. 921) wird Nachstehendes verfügt:
S. 1.
Die Kreisregierungen haben alljährlich im Januar, erstmals im Januar 1903, einen
Plan über die Vornahme der Wasserschau dem Ministerium des Innern zur Geneh-
migung vorzulegen.
Das Ministerium wird vor der Genehmigung die Ministerialabtheilung für den
Straßen= und Wasserbau hören. *
In dem Schauplan sind die Gewässer, an welchen die Schau vorgenommen werden
soll, sowie der Umfang und die Zeit der letzteren zu bezeichnen. Auch ist ein Vorschlag
darüber zu machen, unter wessen Leitung die Schau stattfinden und wer zu derselben
zugezogen werden soll. 6
Bei Aufstellung des Schauplans ist von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:
Die Schau soll in der Reihenfolge vorgenommen werden, daß sie zunächst an solchen
Gewässern und Gewässerstrecken stattfindet, deren Besichtigung besonders dringlich oder
besonders lehrreich erscheint. Hiebei kommen insbesondere in Betracht Gewässer, an
welchen Wassernutzungsrechte in größerer Anzahl bestehen und Konflikte zwischen den
mehreren Nutzungsberechtigten häufiger sind, ferner Gewässer, an denen erfahrungsgemäß
schadenbringende Hochwasser und Eisgänge auftreten.
S. 4.
Im ersten Jahr (1903) erfolgt die Schau unter Leitung des technischen Mitglieds
der Kreisregierung. Dasselbe gilt hinsichtlich der erstmaligen Schau an bedeutenderen
Gewässern auch für die späteren Jahre.
Die Wiederholung der Schau an einem Gewässer und die erstmalige Schau an
unbedeutenderen Gewässern kann von einem anderen durch das Ministerium des Innern
oder mit dessen Genehmigung durch die Kreisregierung beauftragten technischen Beamten
geleitet werden.