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Die nachträgliche Aufnahme von Grundstücken in ein bestehendes genossenschaftliches
Bewässerungs= oder Entwässerungsunternehmen bedarf, da hiedurch der genehmigte Um-
fang des letzteren erweitert wird, einer besonderen Genehmigung und bei Bewässerungs-
unternehmungen einer Ausdehnung der Verleihung der Wässerungsberechtigung auf die
neu hinzutretenden Grundstücke. Auch kann eine Aenderung der Statuten in Betracht
kommen.
Zu Art. 86.
§. 225.
Das Recht des Gemeinderaths (Theilgemeinderaths), Antrag auf Errichtung einer
Genossenschaft zu stellen (Art. 86 Abs. 1), ist gegeben, wenn Grundstücke innerhalb der
Gemeindemarkung bei dem Unternehmen betheiligt sind.
§. 226.
Die mit dem Antrag zu verbindende Darlegung (Art. 86 Abs. 2) des Zwecks, des
Umfangs und der Art der Ausführung des beabsichtigten Unternehmens muß eine ein-
gehende Beschreibung der herzustellenden Anlage, sowie Angaben über die Größe der
Fläche, die Zahl der Betheiligten, die Boden= und Grundwasserverhältnisse, ferner die
nöthigen rechnerischen Begründungen und Nachweise über die Abmessungen der her-
zustellenden Gräben, Rohrleitungen, Schleusen, Brücken und Dohlen, sowie über die
Einwirkung des Unternehmens auf vorhandene Wasserläufe enthalten.
Bezüglich des Zeitpunkts für die Einreichung der im Falle des Art. 86 Abs. 2
Satz 2 erforderlichen, vorschriftsmäßig zu belegenden Gesuche wird auf Art. 92 Abs. 5
hingewiesen. Zu beachten ist, daß, soweit es sich um die Auferlegung von Zwangs-
verpflichtungen handelt, der zu gründenden Genossenschaft gegen die einzelnen Mitglieder
keine weitergehenden Rechte zustehen als gegen dritte Nichtbetheiligte.
§. 227.
Der Lageplan (Art. 86 Abs. 3 Ziff. 1) muß den gegenwärtigen Zustand der Fläche
und die beabsichtigten Neuanlagen genau erkennen lassen.
Die Gestaltung der Bodenoberfläche muß auf dem Plan durch horizontale Schichten-
linien im Abstand von 0,25 bis 2,0 m, je nach dem Gefäll der Fläche, dargestellt sein.